Winterdienst lebt von der Bereitschaft – oft rund um die Uhr, an wenigen Wochen im Jahr. Das stellt besondere Anforderungen an Personal, Haftung und Kalkulation. Wir richten Ihre Lohnabrechnung für Saisonkräfte ein und sorgen für eine tragfähige Preiskalkulation der Bereitschaftszeiten.
Womit wir Ihren Betrieb unterstützen
Lohnabrechnung für kurzfristige und Saisonbeschäftigung
Kalkulation von Bereitschaft, Rufbereitschaft und Einsatzpauschalen
Umsatzsteuer und Rechnungen mit § 35a-Ausweis für Privatkunden
Rückstellungen und Rücklagen für schwankende Saisonerlöse
Abschreibung von Streufahrzeugen, Streugut-Lager und Technik
Buchhaltung mit DATEV oder Pennylane
Steuerliche Besonderheiten
Kurzfristige und Saisonbeschäftigung
Winterdienstkräfte lassen sich häufig als kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV anstellen (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, ohne Berufsmäßigkeit). Sie ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig – pauschal mit 25 % oder individuell. Wir prüfen die Voraussetzungen und die richtige Abrechnung.
Verkehrssicherungspflicht und Haftung
Mit dem Winterdienst übernehmen Sie die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflicht) Ihrer Auftraggeber. Bei Glätteunfällen haften Sie – eine Betriebshaftpflicht und lückenlose Einsatzdokumentation sind Pflicht. Die Prämien sind Betriebsausgaben, die Dokumentation Teil einer prüfungssicheren Belegablage.
Umsatzsteuer und § 35a EStG
Winterdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Für Ihre Privatkunden ist der Arbeitslohn als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt – auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück, sofern eine Räumpflicht besteht. Weisen Sie Arbeits- und Materialkosten getrennt aus, damit Ihre Kunden den Abzug nutzen können.
Kalkulation der Bereitschaft
Der größte Teil der Kosten fällt für Bereitschaft an – auch ohne Einsatz. Kalkulieren Sie Grund-/Bereitschaftspauschalen und einsatzabhängige Vergütung getrennt und bilden Sie Rücklagen für milde Winter. Wir liefern die Auswertungen dafür.
Häufige Fragen
Kann ich Winterdienstkräfte als kurzfristig Beschäftigte anstellen?
Ja, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und nicht berufsmäßig ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Sie ist dann sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig.
Können meine Privatkunden den Winterdienst von der Steuer absetzen?
Ja. Der Arbeitslohn ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt – auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück. Wichtig ist der getrennte Ausweis von Arbeits- und Materialkosten.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Winterdienst?
Der Regelsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG.
Wie kalkuliere ich die Bereitschaft richtig?
Trennen Sie Bereitschafts-/Grundpauschale und einsatzabhängige Vergütung und bilden Sie Rücklagen für einsatzarme Winter. Wir liefern die passenden Auswertungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.