Vom Grabmal über die Küchenarbeitsplatte bis zur Natursteinfassade – als Steinmetz und Steinbildhauer bewegen Sie sich zwischen Friedhof, Bau und Restaurierung. Jeder dieser Bereiche hat eigene umsatzsteuerliche Regeln. Wir sorgen für saubere Rechnungen und eine belastbare Kalkulation.
Womit wir Ihren Betrieb unterstützen
Richtiger Umsatzsteuersatz bei Grabmalen, Fassaden und Innenausbau
Prüfung § 13b UStG bei Fassaden- und Bauarbeiten
Kalkulation von Material, Maschinen und Werkstattstunden
Buchhaltung mit DATEV oder Pennylane
Abschreibung von CNC-Technik, Kran und Fuhrpark
Lohnabrechnung und Ausbildungsvergütung
Steuerliche Besonderheiten
Umsatzsteuersatz auf Grabmale
Grabmale und Steinmetzarbeiten unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ein ermäßigter Satz gilt hier nicht. Das betrifft Herstellung, Aufstellung, Beschriftung und Restaurierung von Grabsteinen gleichermaßen.
§ 35a EStG greift beim Friedhof nicht
Arbeiten am Grabmal auf dem Friedhof sind für Ihre Privatkunden nicht nach § 35a EStG begünstigt, weil der Friedhof nicht zum Haushalt des Auftraggebers gehört. Bei Arbeiten am Wohnhaus (z. B. Fassade, Treppe, Bodenbelag) kann § 35a dagegen greifen – wir weisen den Arbeitslohn dafür getrennt aus.
Reverse-Charge bei Fassaden- und Bauarbeiten
Bei Natursteinfassaden, fest verlegten Bodenbelägen oder Treppen im Rahmen eines Bauwerks können Sie Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringen. Ist Ihr Auftraggeber selbst bauleistender Unternehmer, geht die Steuerschuld auf ihn über (Reverse-Charge). Lieferung und Aufstellung eines Grabmals sind dagegen keine Bauleistung.
Häufige Fragen
Mit welchem Umsatzsteuersatz rechne ich Grabmale ab?
Mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Ein ermäßigter Satz gilt für Steinmetzarbeiten nicht – weder für Herstellung noch für Aufstellung oder Beschriftung.
Kann mein Kunde die Grabmalarbeiten nach § 35a EStG absetzen?
Nein. Der Friedhof gehört nicht zum Haushalt des Auftraggebers, daher greift § 35a EStG für Grabmalarbeiten nicht. Bei Arbeiten am Wohngebäude ist der Abzug dagegen möglich.
Wann muss ich Bauleistungen nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer abrechnen?
Wenn Sie eine Bauleistung (z. B. Natursteinfassade oder fest verlegten Boden) an einen Auftraggeber erbringen, der selbst Bauleistungen erbringt. Dann schuldet er die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.