Kehrbezirk, Feuerstättenschau, energetische Beratung, Verkauf von Rauchmeldern – als Schornsteinfeger verbinden Sie hoheitlich wirkende Aufgaben mit freien Handwerksleistungen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Umsatzsteuer, Buchhaltung und die Abgrenzung der Leistungen sauber laufen.
Womit wir Ihren Betrieb unterstützen
Umsatzsteuerliche Einordnung von Kehrbezirks- und freien Leistungen
Rechnungen mit korrektem Ausweis für § 35a-Abzug beim Kunden
Buchhaltung und Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz
Prüfung Kleinunternehmerregelung bei kleinen Kehrbezirken
Abschreibung von Messgeräten, Kamerasystemen und Fahrzeug
Lohn- und Gehaltsabrechnung für Gesellen und Auszubildende
Steuerliche Besonderheiten
Alle Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig
Auch die hoheitlich wirkenden Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid – sind umsatzsteuerpflichtig (OFD Frankfurt, Verfügung vom 09.04.2014, S 7100 A-319-St 110). Der Bezirksschornsteinfeger handelt als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG; ein steuerfreier hoheitlicher Bereich besteht nicht. Auf allen Rechnungen ist Umsatzsteuer mit 19 % auszuweisen.
Abgrenzung Kehrbezirk und freie Leistungen
Trennen Sie auf der Rechnung zwischen Kehr- und Reinigungsarbeiten und den prüfenden/gutachterlichen Tätigkeiten. Für den Kunden sind nur die handwerklichen Arbeiten (Kehren, Reinigen, kleine Reparaturen) nach § 35a EStG begünstigt – Mess-, Prüf- und Bescheidleistungen dagegen nicht.
Kleinunternehmerregelung
Bei kleinen Kehrbezirken oder Nebentätigkeiten kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Betracht kommen (Vorjahresumsatz bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €). Ob sich der Verzicht auf den Vorsteuerabzug lohnt, rechnen wir für Sie durch.
Häufige Fragen
Ist die Feuerstättenschau umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Auch hoheitlich wirkende Leistungen wie Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid unterliegen der Umsatzsteuer (OFD Frankfurt, 09.04.2014). Der Bezirksschornsteinfeger ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
Welche meiner Leistungen kann der Kunde nach § 35a EStG absetzen?
Nur die handwerklichen Arbeiten wie Kehren, Reinigen und kleinere Reparaturen. Mess-, Prüf- und Gutachtertätigkeiten sind nicht begünstigt. Deshalb trennen wir das auf der Rechnung.
Kann ich als Schornsteinfeger Kleinunternehmer sein?
Bei geringem Umsatz ja – die Grenzen des § 19 UStG liegen bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr. Wir prüfen, ob das für Sie sinnvoll ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.