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Praxisfall: PV-Montage als Subunternehmer mit 0 % abgerechnet

Ein Elektrobetrieb montierte PV-Anlagen für einen Generalunternehmer und rechnete mit 0 % ab. Warum der Nullsteuersatz nicht passte, § 13b UStG griff und wie die Rechnungen berichtigt wurden.

Stand: 29.10.20266 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Ein Elektrobetrieb aus dem Raum Köln hatte 2026 als Subunternehmer eines Generalunternehmers PV-Anlagen auf Wohnhäusern montiert und rund 120.000 € netto mit 0 % Umsatzsteuer abgerechnet. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt aber nur für Leistungen direkt an den Betreiber; erbringt der Generalunternehmer selbst nachhaltig Bauleistungen, schuldet er für die Montage 19 % Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG. Der Fall ist anonymisiert; Zahlen und Details sind gerundet bzw. zum Schutz des Mandanten verändert.

Die Ausgangslage

Der Betrieb hat rund zehn Beschäftigte und macht klassische Elektroinstallation. Seit einiger Zeit montiert er auch Photovoltaikanlagen. Für Privatkunden, die ihre Anlage selbst betreiben, rechnete er korrekt mit 0 % ab.

Daneben arbeitete er für einen Solar-Generalunternehmer (GU). Der GU verkauft Komplettanlagen an Hauseigentümer, baut einen Teil mit eigenen Monteuren und gibt den Rest an Subunternehmer. Der Elektrobetrieb übernahm Montage der Unterkonstruktion und Module, Verkabelung sowie den Anschluss von Wechselrichter und Speicher. Module, Wechselrichter und Speicher stellte der GU.

Im Lauf des Jahres kamen so rund 30 Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern zusammen, abgerechnet mit rund 120.000 € netto. Die Rechnungen an den GU wurden mit derselben Vorlage geschrieben wie für Privatkunden: „0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG“. In der Voranmeldung standen die Umsätze in Kennzahl 87. Aufgefallen ist das bei der Durchsicht der Ausgangsrechnungen für die Voranmeldung: Rechnungsempfänger war ein Unternehmen, nicht der Hauseigentümer.

Das Problem und die Rechtslage

Der Nullsteuersatz hängt am Betreiber

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigt die Lieferung von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten an den Betreiber. Die Installation nach Nr. 4 ist begünstigt, wenn die Lieferung der installierten Komponenten diese Voraussetzungen erfüllt. Die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich: „Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden“ (Abschnitt 12.18 Abs. 10 UStAE, BMF-Schreiben vom 27.02.2023). Der GU betreibt die Anlagen nicht. Die Leistung des Elektrobetriebs an ihn unterliegt deshalb dem Regelsteuersatz von 19 %. Der GU selbst rechnet gegenüber dem Hauseigentümer mit 0 % ab.

Wer die 19 % schuldet: § 13b

Die Montage einer PV-Anlage auf einem Gebäude ist eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Erbringt der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen, schuldet er die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Nachweis ist die Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts, die höchstens drei Jahre gilt. Der leistende Betrieb stellt dann eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus (§ 14a Abs. 5 UStG).

Konstellation

Steuersatz

Wer schuldet die Steuer?

Lieferung und Montage direkt an den Betreiber

0 %

–

Montage durch Subunternehmer an GU mit USt 1 TG

19 %

GU nach § 13b

Montage an Auftraggeber ohne nachhaltige Bauleistungen, z. B. reinen Händler

19 %

Subunternehmer

Wo das Risiko lag

Solange der GU nachhaltig Bauleistungen erbringt, ändert sich an der Steuerlast des Elektrobetriebs nichts: Er schuldet weder bei 0 % noch nach § 13b Umsatzsteuer. Der Betrieb kannte den Status des GU aber nicht. Wäre der GU kein Bauleister gewesen, hätte der Elektrobetrieb selbst 19 % geschuldet – bei einem vereinbarten Festpreis aus dem Preis heraus. Die Ausnahme des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG für Zweifelsfälle hilft nicht, weil die Beteiligten gar nicht von § 13b ausgegangen waren.

Ebenso falsch wäre die schnelle Reparatur gewesen, die Rechnungen einfach mit 19 % neu zu stellen. Ist der GU Steuerschuldner, schuldet der Elektrobetrieb eine trotzdem ausgewiesene Steuer zusätzlich (§ 14c Abs. 1 UStG), und der GU darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Was wir gemacht haben

  1. Leistungsbeziehungen geklärt: Anhand von Aufträgen und Auftragsbestätigungen haben wir festgestellt, dass Vertragspartner jeweils der GU war und nicht die Hauseigentümer.

  2. Status des GU belegt: Wir haben die USt 1 TG des GU angefordert. Sie war für den gesamten Zeitraum gültig, der GU damit Steuerschuldner.

  3. Rechnungen berichtigt: Für jede der rund 30 Rechnungen haben wir ein Berichtigungsdokument erstellt, das sich spezifisch und eindeutig auf Rechnungsnummer und Datum bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). Es streicht die Angabe „0 % nach § 12 Abs. 3 UStG“ und ergänzt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Rechnungsbeträge blieben unverändert, Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen.

  4. Voranmeldungen berichtigt: Die 120.000 € haben wir aus Kennzahl 87 (Umsätze zu 0 %) in Kennzahl 60 (Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet) umgesetzt, laut Vordruck USt 1 A 2026. Die berichtigten Voranmeldungen gingen ans Finanzamt, bevor es nachgefragt hatte.

  5. GU informiert: Der GU erhielt die Berichtigungen, damit er die Steuer in Kennzahl 84/85 anmelden und in Kennzahl 67 als Vorsteuer abziehen kann.

  6. Bauabzug mitgeprüft: Die Montage ist auch eine Bauleistung im Sinne der Bauabzugsteuer. Wir haben geprüft, dass dem GU die Freistellungsbescheinigung des Elektrobetriebs vorlag.

  7. Rechnungsvorlagen getrennt: Für Betreiber, für Bauleister mit USt 1 TG und für sonstige Unternehmer gibt es jetzt eigene Vorlagen.

Das Ergebnis in Zahlen

Position

Abrechnung mit 0 % (vorher)

Berichtigt nach § 13b (nachher)

Nettoentgelt an den GU

120.000,00 €

120.000,00 €

Steuerangabe auf der Rechnung

0 %

keine, Hinweis § 13b

Kennzahl beim Elektrobetrieb

87

60

Umsatzsteuer, die der Elektrobetrieb schuldet

0,00 €

0,00 €

Umsatzsteuer, die der GU schuldet

0,00 € (nicht angemeldet)

22.800,00 €

Vorsteuerabzug des GU

0,00 €

22.800,00 €

Belastung beider Seiten nach Vorsteuer

0,00 €

0,00 €

Rechenweg: 120.000 € × 19 % = 22.800 €. Die Korrektur kostete beide Seiten also keine Steuer, sondern beseitigte ein Risiko. Wie groß es war, zeigt die Gegenrechnung für den Fall, dass der GU kein Bauleister gewesen wäre:

Szenario ohne § 13b

Betrag

Vereinbarter Preis als Festpreis

120.000,00 €

Darin enthaltene Umsatzsteuer (120.000 € × 19/119)

19.159,66 €

Verbleibender Nettoerlös des Elektrobetriebs

100.840,34 €

Bei einem Preis „zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer“ hätte der Betrieb die 22.800 € beim GU nachfordern können. Im Fall stand in den Aufträgen dazu nichts.

Was andere Betriebe daraus lernen können

  • Fragen Sie bei jedem PV-Auftrag: Wer ist mein Vertragspartner? Nur beim Betreiber gilt 0 %. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Photovoltaik und Steuern und im Glossar unter Nullsteuersatz Photovoltaik.

  • Lassen Sie sich von Bauunternehmen die USt 1 TG geben und notieren Sie das Ablaufdatum. Wie § 13b funktioniert, erklärt der Ratgeber § 13b UStG bei Bauleistungen.

  • Berichtigen Sie mit Bezug auf die Ursprungsrechnung, statt neue Rechnungen mit 19 % zu schreiben.

  • Vereinbaren Sie Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer. Dann trifft Sie eine falsche Einschätzung nicht aus dem eigenen Ertrag.

Typische Fehler in der Praxis

  • Privatkunden-Vorlage für Unternehmer genutzt: Der Hinweis auf § 12 Abs. 3 UStG landet so auf Rechnungen an GU und Bauträger.

  • Kennzahl 87 statt 60: Auch wenn keine Steuer anfällt, muss die Voranmeldung zeigen, warum.

  • Mit 19 % „korrigiert“: Gilt § 13b, schuldet der Betrieb die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG zusätzlich.

  • Bauabzugsteuer vergessen: Ohne Freistellungsbescheinigung behält der GU 15 % der Bruttogegenleistung ein. Weitere Themen für das Gewerk finden Sie auf der Seite Elektrohandwerk.

Häufige Fragen

Darf ich als Subunternehmer eine PV-Montage mit 0 % Umsatzsteuer abrechnen?

Nein, wenn Ihr Auftraggeber nicht der Betreiber der Anlage ist. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG setzt voraus, dass die Installation direkt gegenüber dem Betreiber erbracht wird (Abschnitt 12.18 Abs. 10 UStAE). Für Ihre Leistung an einen Generalunternehmer gelten 19 %; erbringt er nachhaltig Bauleistungen, schuldet er sie nach § 13b UStG.

Wie berichtige ich eine Rechnung, die fälschlich mit 0 % ausgestellt wurde?

Mit einem Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und nur die falschen oder fehlenden Angaben ergänzt (§ 31 Abs. 5 UStDV). Gilt § 13b, ersetzen Sie die Angabe 0 % durch den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, ohne Steuer auszuweisen. Anschließend berichtigen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Muss der Generalunternehmer die Umsatzsteuer für meine PV-Montage zahlen?

Ja, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das weist er mit der Bescheinigung USt 1 TG nach. Er meldet die 19 % an und kann sie in der Regel im selben Zug als Vorsteuer abziehen, weil seine eigene Lieferung an den Betreiber mit 0 % steuerpflichtig ist.

Was passiert, wenn ich 19 % ausweise, obwohl § 13b gilt?

Dann schulden Sie die ausgewiesene Steuer zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG, und Ihr Auftraggeber darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Erst wenn Sie den Steuerbetrag gegenüber dem Auftraggeber berichtigen, ist der Fehler bereinigt.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 12 UStG – Steuersätze (Abs. 3 Nullsteuersatz) – gesetze-im-internet.de
  2. BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen (III C 2 - S 7220/22/10002 :010), via LfSt Bayern
  3. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner – gesetze-im-internet.de
  4. § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen – gesetze-im-internet.de
  5. § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung (Abs. 5 Berichtigung) – gesetze-im-internet.de
  6. Vordruck USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 (via IHK)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 29.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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