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Podcast & Steuern: Werbung, Sponsoring, Reverse-Charge und Kleinunternehmer

Werbe-, Sponsoring- und Plattformeinnahmen aus Ihrem Podcast sind Betriebseinnahmen. Bei ausländischen Plattformen kommt oft das Reverse-Charge-Verfahren ins Spiel.

Stand: 20.09.20261 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Sobald Ihr Podcast Geld bringt – über Werbung, Sponsoring, Affiliate, Spotify-/Plattform-Ausschüttungen oder Hörer-Support – erzielen Sie steuerpflichtige Einnahmen. Hier zählt vor allem die richtige Behandlung der Umsatzsteuer.

Einnahmen sind gewerblich

Werbe-, Sponsoring- und Plattformeinnahmen aus einem Podcast sind in der Regel gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Sie melden ein Gewerbe an; Gewerbesteuer fällt erst über dem Freibetrag von 24.500 € an (§ 11 GewStG). Der Gewinn wird per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

Umsatzsteuer & Reverse-Charge bei ausländischen Plattformen

Beziehen Sie Leistungen von ausländischen Unternehmen – etwa Hosting bei einem EU-Anbieter oder Vermarktung über eine Plattform im EU-Ausland – schulden Sie als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Das gilt auch dann, wenn Sie sonst nichts mit Umsatzsteuer zu tun haben.

  • Bei Reverse-Charge brauchen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und müssen die Steuer anmelden – auch als Kleinunternehmer.

  • Umgekehrt rechnen Sie Werbeleistungen an ausländische Auftraggeber häufig ohne deutsche Umsatzsteuer ab (Reverse-Charge beim Empfänger).

  • Erträge über eine deutsche Vermarktung enthalten dagegen regelmäßig 19 % deutsche Umsatzsteuer.

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Bleiben Ihre Umsätze klein, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und keine Umsatzsteuer ausweisen. Ab 2026 gilt: Vorjahresumsatz bis 25.000 € und laufendes Jahr bis 100.000 €. Achtung: Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie nicht von der Reverse-Charge-Steuerschuld nach § 13b UStG.

Künstlersozialkasse (KSK)

Podcaster können als Publizisten über die Künstlersozialkasse versichert sein, wenn die Tätigkeit publizistisch/journalistisch geprägt ist. Beauftragen Sie selbst Künstler oder Publizisten (z. B. Sprecher, Musiker, Grafiker fürs Cover), kann für Sie die Künstlersozialabgabe anfallen – 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 %.

Häufige Fragen

Sind Podcast-Einnahmen steuerpflichtig?

Ja. Werbung, Sponsoring, Affiliate und Plattform-Ausschüttungen sind Betriebseinnahmen und in der Regel gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.

Was bedeutet Reverse-Charge bei ausländischen Plattformen?

Beziehen Sie Leistungen von ausländischen Unternehmen, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer selbst (§ 13b UStG) und melden sie ans Finanzamt – auch als Kleinunternehmer. Dafür brauchen Sie eine USt-IdNr.

Gilt für mich die Kleinunternehmerregelung?

Wenn Ihr Vorjahresumsatz 25.000 € und der laufende Umsatz 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 UStG, Stand 2026). Die Reverse-Charge-Pflicht bleibt davon unberührt.

Muss ich für meinen Podcast ein Gewerbe anmelden?

In der Regel ja, da die Einnahmen gewerblich sind. Gewerbesteuer zahlen Sie aber erst über dem Freibetrag von 24.500 €.

Kann ich als Podcaster in die Künstlersozialkasse?

Ja, wenn Ihre Tätigkeit publizistisch geprägt ist. Beauftragen Sie selbst Künstler oder Publizisten, kann für Sie zusätzlich die Künstlersozialabgabe (2026: 4,9 %) anfallen.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 15 EStG (gewerbliche Einkünfte)
  2. § 13b UStG (Reverse-Charge)
  3. § 19 UStG (Kleinunternehmer)
  4. § 11 GewStG (Freibetrag 24.500 €)
  5. Künstlersozialkasse (KSVG)
  6. KSK: Künstlersozialabgabe 2026

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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