Seit 2023 gilt für viele Photovoltaik-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Für Elektro- und Dachdeckerbetriebe, die Anlagen liefern und montieren, ändert das die Rechnungsstellung grundlegend. Wir erklären, wann der Nullsteuersatz greift und was auf die Rechnung gehört.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung hängt vom Einzelfall ab.
Was ist der Nullsteuersatz?
Mit § 12 Abs. 3 UStG wurde für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt. Das heißt: Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen – der Betreiber zahlt brutto wie netto. Der Vorsteuerabzug des leistenden Betriebs aus seinen Eingangsrechnungen bleibt davon unberührt.
Wann gilt der Nullsteuersatz?
Vereinfacht gilt 0 %, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird und die Leistung an den Betreiber erbracht wird.
Vereinfachungsregel: Bei einer installierten Brutto-Leistung bis 30 kWp wird unterstellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind – ein gesonderter Nachweis entfällt regelmäßig.
Was ist begünstigt?
Zum Nullsteuersatz zählen typischerweise:
die Photovoltaikmodule,
die wesentlichen Komponenten (z. B. Wechselrichter, Unterkonstruktion),
der Batteriespeicher,
die Installation/Montage der Anlage.
Genau hier liegt der Vorteil für Elektro- und Dachdeckerbetriebe: Die komplette Werklieferung kann mit 0 % abgerechnet werden.
Was bedeutet das für Ihre Rechnung?
Kein Umsatzsteuerausweis – der Steuersatz beträgt 0 %.
Eingangsleistungen (Material, Subunternehmer) bleiben für Sie vorsteuerabzugsberechtigt.
Achten Sie auf die saubere Abgrenzung, wenn nur Teilleistungen begünstigt sind.
Mehr zu unserer Arbeit fürs Elektrohandwerk finden Sie auf unserer Branchenseite.
Beispiel
Ein Elektrobetrieb installiert eine 12-kWp-Anlage mit Speicher auf einem Einfamilienhaus. Da unter 30 kWp und auf einem Wohngebäude, gilt der Nullsteuersatz: Die gesamte Rechnung (Module, Speicher, Montage) wird mit 0 % Umsatzsteuer gestellt. (Beispiel vereinfacht.)
PV-Anlagen korrekt mit 0 % abrechnen.
CAPSIVERA betreut Elektro- und Dachdeckerbetriebe: Nullsteuersatz, Abgrenzung der Leistungen und Vorsteuerabzug – damit Ihre PV-Rechnungen sauber sind.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen stark vereinfacht worden – interessant sowohl für Betreiber als auch für Elektrobetriebe, die Anlagen installieren.
Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden installiert wird. Anlagen bis 30 kWp (Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) erfüllen die Voraussetzungen ohne weitere Prüfung. Der Betreiber zahlt beim Kauf also keine Umsatzsteuer und muss nicht mehr zur Regelbesteuerung optieren, um sie erstattet zu bekommen.
Einkommensteuerbefreiung
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen einkommensteuerfrei: bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 kWp, bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Für steuerbefreite Anlagen entfällt auch die Pflicht zur Gewinnermittlung.
Was Elektrobetriebe beachten müssen
Elektrobetriebe stellen für begünstigte Anlagen Rechnungen mit 0 % Umsatzsteuer. Entscheidend ist die korrekte Prüfung der Voraussetzungen (Gebäudeart, Leistung) und der richtige Rechnungshinweis. Bei größeren oder gewerblichen Anlagen gilt weiterhin die Regelbesteuerung.
Wir klären für Betreiber und Elektrobetriebe, ob Nullsteuersatz und Steuerbefreiung greifen, und sorgen für saubere Rechnungen und Erklärungen.
Photovoltaik im Video
Häufige Fragen
Wann gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Bei Lieferung und Installation auf/an Wohn-, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden. Anlagen bis 30 kWp erfüllen die Voraussetzungen automatisch (§ 12 Abs. 3 UStG).
Sind PV-Erträge steuerfrei?
Ja, nach § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern/Gewerbe, bis 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilienhäusern, maximal 100 kWp pro Person.
Muss ich als Betreiber eine Steuererklärung für die Anlage abgeben?
Für steuerbefreite Anlagen bis 30 kWp entfällt die Gewinnermittlung. Ob weitere Pflichten bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf eine PV-Anlage?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen 0 % (Nullsteuersatz) auf Lieferung und Installation – andernfalls der Regelsteuersatz.
Gilt der Nullsteuersatz auch für den Batteriespeicher?
Ja, der Speicher zählt in der Regel zu den begünstigten Komponenten, wenn er mit der Anlage geliefert wird.
Verliere ich als Betrieb den Vorsteuerabzug?
Nein. Trotz 0 % auf der Ausgangsrechnung bleibt der Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsrechnungen erhalten.
Was bedeutet die 30-kWp-Grenze?
Bis 30 kWp Brutto-Leistung wird vereinfachend unterstellt, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt sind.
Verwandte Themen
Steuerberatung fürs Handwerk
Von der Wallbox bis zur Lohnbuchhaltung der Gesellen – spezialisiert auf 13 Gewerke, ein Ansprechpartner.
Weiterlesen →Ratgeber§ 13b UStG Bauleistungen
Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.
Weiterlesen →BrancheSteuerberatung Elektrohandwerk
Von der Wallbox-Installation über Photovoltaik bis zur Lohnabrechnung der Monteure – Steuerberatung, die das Elektrohandwerk versteht.
Weiterlesen →GlossarGlossar: Kleinunternehmer
Weiterlesen →Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.