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Nachunternehmerhaftung 2026: Bau & Gebäudereinigung absichern

Wer Aufträge an Nachunternehmer weitergibt, haftet für deren Mindestlohn und – im Baugewerbe – für deren Sozialversicherungsbeiträge. Wie die Auftraggeberhaftung nach § 14 AEntG, § 13 MiLoG und § 28e SGB IV funktioniert und wie Sie das Risiko mit Präqualifikation und Bescheinigungen begrenzen.

Stand: 21.09.20264 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Große Ausschreibungen in der Gebäudereinigung und am Bau lassen sich selten allein bewältigen – Nachunternehmer gehören zum Geschäft. Doch wer Aufträge weitergibt, gibt die Verantwortung nicht mit ab: Als Auftraggeber oder Generalunternehmer haften Sie unter Umständen für den Mindestlohn und die Sozialabgaben, die Ihr Nachunternehmer seinen Beschäftigten schuldet – selbst wenn Sie selbst alles korrekt gezahlt haben. Diese Auftraggeber- und Generalunternehmerhaftung ist verschuldensunabhängig. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und § 28e des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und zeigt, wie Sie das Risiko begrenzen (Stand: 2026-09-21).

Haftung für den Mindestlohn: § 14 AEntG und § 13 MiLoG

Nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts – und zwar wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft: Die Beschäftigten des Nachunternehmers können sich direkt an Sie als Auftraggeber wenden, ohne zuvor erfolglos beim eigenen Arbeitgeber vollstreckt zu haben. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und erstreckt sich über die gesamte Kette – also auch auf die Nachunternehmer Ihres Nachunternehmers sowie auf eingeschaltete Verleiher.

Die Haftung umfasst das Netto-Mindestentgelt, also den Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an die Beschäftigten auszuzahlen ist. Für die Gebäudereinigung ist das besonders relevant: Die Branche hat über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nach dem AEntG einen eigenen Branchenmindestlohn. Damit greift die Auftraggeberhaftung nach § 14 AEntG hier unmittelbar – zusätzlich zur allgemeinen Mindestlohnhaftung nach § 13 MiLoG.

Haftung für Sozialabgaben: § 28e SGB IV im Baugewerbe

Im Baugewerbe kommt eine zweite Haftung hinzu. Nach § 28e Abs. 3a SGB IV haftet ein Unternehmer, der einen Nachunternehmer mit Bauleistungen beauftragt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge, die der Nachunternehmer (und dessen Nachunternehmer) für seine Beschäftigten abführen muss. Diese Generalunternehmerhaftung greift erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro (§ 28e Abs. 3d SGB IV).

Wichtig für die Abgrenzung: Die Beitragshaftung nach § 28e SGB IV knüpft an Bauleistungen an. Reine Gebäudereinigungsleistungen zählen nicht dazu; hier greift die Sozialversicherungs-Beitragshaftung des § 28e SGB IV im Regelfall nicht. Die Mindestlohnhaftung nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG bleibt für die Gebäudereinigung dagegen bestehen. Mischbetriebe und Bauleistungen im weiteren Sinne sollten die Einordnung im Einzelfall prüfen.

So begrenzen Sie das Haftungsrisiko

Sie können die Haftung nicht vertraglich wegbedingen – aber Sie können sie durch sorgfältige Auswahl und Nachweise deutlich reduzieren:

Präqualifikation der Nachunternehmer

Setzen Sie präqualifizierte Nachunternehmer ein. Eine Präqualifikation, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) erfüllt, kann die Generalunternehmerhaftung für Sozialbeiträge nach § 28e SGB IV entfallen lassen. Das Präqualifikationsverzeichnis erspart die wiederkehrende Einzelprüfung.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Lassen Sie sich lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen) und der SOKA-BAU vorlegen – und zwar fortlaufend über die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur zu Beginn. Sie belegen, dass der Nachunternehmer seine Beiträge zahlt.

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Für die Bauabzugsteuer verlangen Sie vor jeder Zahlung an einen Bau-Nachunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Fehlt sie, müssen Sie 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das ist eine eigene Pflicht, ergänzt aber die Sorgfaltskette rund um Nachunternehmer sinnvoll.

Vertragliche Absicherung und Dokumentation

Vereinbaren Sie schriftlich die Einhaltung von Mindestlohn und Meldepflichten, lassen Sie sich Nachweise regelmäßig aktualisieren und dokumentieren Sie den Eingang. Eine saubere Nachunternehmerakte ist im Streitfall Gold wert. Wie Sie Ihre Ausschreibungs- und Nachunternehmerprozesse haftungssicher aufstellen, besprechen wir gern in einem kostenlosen Erstgespräch bei CAPSIVERA.

Kurz zusammengefasst

Als Auftraggeber und Generalunternehmer haften Sie verschuldensunabhängig wie ein selbstschuldnerischer Bürge: für den Mindestlohn Ihrer Nachunternehmer nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG – in der Gebäudereinigung wegen des Branchenmindestlohns besonders bedeutsam – und im Baugewerbe zusätzlich für deren Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV ab einem Bauleistungswert von 275.000 Euro. Präqualifikation, lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sowie eine gute Dokumentation senken das Risiko erheblich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Häufige Fragen

Hafte ich für den Mindestlohn meiner Nachunternehmer?

Ja. Nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG haftet der Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bürge für das Netto-Mindestentgelt der Beschäftigten seiner Nachunternehmer und der eingeschalteten Verleiher – verschuldensunabhängig und über die gesamte Auftragskette. In der Gebäudereinigung greift zusätzlich der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn.

Ab welchem Auftragswert greift die Haftung für Sozialabgaben am Bau?

Die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a SGB IV greift im Baugewerbe ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro (§ 28e Abs. 3d SGB IV).

Gilt die Sozialversicherungs-Haftung auch für die Gebäudereinigung?

Die Beitragshaftung nach § 28e SGB IV knüpft an Bauleistungen an; reine Gebäudereinigungsleistungen fallen im Regelfall nicht darunter. Die Mindestlohnhaftung nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG gilt für die Gebäudereinigung dagegen sehr wohl. Mischbetriebe sollten die Einordnung im Einzelfall prüfen.

Wie kann ich mich von der Nachunternehmerhaftung befreien?

Die Beitragshaftung nach § 28e SGB IV kann entfallen, wenn Sie präqualifizierte Nachunternehmer (Eignung nach § 6a VOB/A) einsetzen oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen über die gesamte Laufzeit vorliegen. Vertraglich vollständig ausschließen lässt sich die Haftung nicht.

Was hat die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG damit zu tun?

Sie betrifft die Bauabzugsteuer: Ohne gültige Freistellungsbescheinigung müssen Sie 15 Prozent der Rechnungssumme an das Finanzamt abführen. Sie ist zwar eine eigene Pflicht, gehört aber zur Sorgfaltskette bei der Beauftragung von Bau-Nachunternehmern dazu.

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Quellen

  1. § 28e SGB IV – Zahlungspflicht, Generalunternehmerhaftung (gesetze-im-internet.de)
  2. § 14 AEntG – Haftung des Auftraggebers (gesetze-im-internet.de)
  3. § 13 MiLoG – Haftung des Auftraggebers (gesetze-im-internet.de)
  4. § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung (gesetze-im-internet.de)
  5. Zoll – Haftung des Auftraggebers (Mindestlohn)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 21.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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