Das Wichtigste in Kürze
Das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) bündelt eine Vielzahl steuerlicher Einzelanpassungen. Am 12.08.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen; das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Alle nachfolgend genannten Punkte sind damit geplant, aber noch nicht verkündetes Recht – im weiteren Verfahren sind Änderungen möglich.
Steuerzinsen (Nachzahlung/Erstattung) sollen ab 2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat steigen – also von 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr.
Für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN) soll der Grundlohn ab 2027 neu definiert werden.
Steuerbescheide sollen ab 1. Januar 2027 als Regelfall elektronisch über das ELSTER-Nutzerkonto bekannt gegeben werden.
Der Zeitraum für die dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte soll von 48 auf 24 Monate verkürzt werden.
Freigrenzen bei Quellensteuer und Kleinhonoraren (relevant u. a. für Creator mit Lizenzzahlungen) sollen steigen.
Stand dieses Ratgebers: 2026-09-20. Maßgeblich ist der Regierungsentwurf vom 12.08.2026. Prüfen Sie vor Umsetzung immer den aktuellen Verfahrensstand oder sprechen Sie uns an.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Weg eines Steuergesetzes verläuft in mehreren Stufen: Referentenentwurf des BMF, Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss), Beratung und Beschluss im Bundestag, Zustimmung des Bundesrats, anschließend Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Erst mit der Verkündung wird eine Regelung geltendes Recht.
Beim JStG 2026 ist folgender Stand erreicht: Das BMF hat den Referentenentwurf am 19.05.2026 vorgelegt. Am 12.08.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Damit befindet sich das Gesetz aktuell im parlamentarischen Verfahren; mit einem finalen Beschluss wird gegen Ende 2026 gerechnet. Bis dahin gilt: Die im Entwurf enthaltenen Beträge, Paragrafen und Geltungstermine können sich noch ändern. Wir kennzeichnen alle Punkte deshalb ausdrücklich als geplant bzw. vorgesehen.
Steuerzinsen: Vollverzinsung soll auf 3,6 % pro Jahr steigen
Nach dem Regierungsentwurf soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a i. V. m. § 238 AO) ab dem Jahr 2027 von derzeit 0,15 % je vollem Monat auf 0,3 % je vollem Monat angehoben werden. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einer Verdopplung von 1,8 % auf 3,6 %. Die Vollverzinsung greift regelmäßig 15 Monate nach Ende des Steuerjahres.
Für Handwerksbetriebe und KMU heißt das vor allem eines: Steuernachzahlungen aus einer späten Veranlagung oder aus einer Betriebsprüfung werden – wenn der Entwurf so kommt – ab 2027 deutlich teurer. Wer mit einer Nachzahlung rechnet, sollte die Vorauszahlungen realistisch ansetzen und die Steuererklärungen zügig einreichen, um die verzinsungsrelevante Zeit kurz zu halten. Umgekehrt würde eine Erstattung höher verzinst.
Lohn: Grundlohn für steuerfreie Zuschläge soll neu definiert werden
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) werden bislang auf Basis des vereinbarten Grundlohns berechnet. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass ab 2027 als Berechnungsbasis nur noch der steuerpflichtige laufende Arbeitslohn herangezogen wird. Für Betriebe mit Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit – etwa in der Gebäudereinigung, im Baugewerbe oder in Produktionshandwerken – kann das die Höhe der steuerfrei auszahlbaren Zuschläge verändern und verursacht Umstellungsaufwand in der Lohnabrechnung.
Zusätzlich sind erweiterte Meldepflichten in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geplant (u. a. zu Lohnersatzleistungen, steuerfreien Reisekosten und Dienstwagenüberlassung). Der genaue Anwendungszeitpunkt wird in den Quellen unterschiedlich (2028 bzw. 2029) berichtet und ist im Verfahren noch nicht endgültig – wir führen ihn daher nur als geplant und ohne festes Jahr.
Erste Tätigkeitsstätte: Zuordnung von 48 auf 24 Monate
Der maßgebliche Zeitraum für die dauerhafte Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland soll nach dem Entwurf von 48 auf 24 Monate verkürzt werden (§ 9 Abs. 4 EStG). Das ist besonders für Betriebe mit wechselnden Einsatzorten relevant – Monteure, Servicetechniker, Baustellenpersonal. Wo keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, gelten günstigere Reisekostenregeln (Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen, Verpflegungspauschalen). Die Verkürzung kann die Zuordnung und damit die Abrechnung von Fahrt- und Verpflegungskosten verändern.
Digitale Bescheide: Elektronische Bekanntgabe über ELSTER ab 2027
Für Steuerpflichtige mit aktivem ELSTER-Nutzerkonto soll die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab dem 1. Januar 2027 zum Regelfall werden – der Postweg entfällt dann in diesen Fällen. Betriebe sollten sicherstellen, dass ihr ELSTER-Konto und die hinterlegte Benachrichtigungsadresse aktuell sind, damit Fristen (z. B. die einmonatige Einspruchsfrist) nicht versehentlich verstreichen.
Umsatzsteuerliche Organschaft: Erklärungsmodell geplant
Der Entwurf sieht eine grundlegende Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft vor (§ 2c UStG-E): Die Rechtsfolgen sollen künftig nicht mehr automatisch, sondern erst auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers eintreten. Geplant ist eine Anwendung ab dem 1. Januar 2030, mit Erklärungsmöglichkeit ab Mitte 2029. Für Betriebe mit Betriebsaufspaltung oder verbundenen Gesellschaften (z. B. Besitz- und Betriebs-GmbH) kann das mittelfristig mehr Gestaltungsspielraum, aber auch neuen Erklärungsbedarf bedeuten.
Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken (§ 6f EStG-E)
Erstmals soll gesetzlich geregelt werden, wie ein Gesamtkaufpreis bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen ist (§ 6f EStG-E). Da nur der Gebäudeanteil abgeschrieben werden kann, ist diese Aufteilung für jeden Betrieb wichtig, der Werkstatt-, Lager- oder Betriebsimmobilien erwirbt. Eine klarere gesetzliche Grundlage kann Streit mit dem Finanzamt reduzieren.
Für Content Creator relevant: höhere Freigrenzen bei Quellensteuer
Zwei Punkte betreffen vor allem Creator und Unternehmen mit grenzüberschreitenden Rechte- und Lizenzzahlungen: Die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren bzw. für Lizenzzahlungen an ausländische Empfänger soll von 10.000 Euro auf 100.000 Euro steigen (§ 50c EStG). Zusätzlich soll die Bagatellgrenze für den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Abs. 2 EStG) von 250 Euro auf 500 Euro angehoben werden. Das reduziert Bürokratie bei kleineren Honoraren an ausländische Künstler, Lizenzgeber oder Rechteinhaber.
Forschungszulage: höherer Förderrahmen
Für forschende Unternehmen soll der Rahmen der Forschungszulage ausgeweitet werden: Die maximale Förderung pro Unternehmen und Forschungsvorhaben soll periodenübergreifend bis zu 25 Mio. Euro betragen (bisher 15 Mio. Euro Bemessungsgrundlage pro Jahr). Das ist vor allem für innovationsintensive Mittelständler interessant.
Was NICHT im Jahressteuergesetz 2026 steht
Wichtig für die Einordnung: Einige der meistdiskutierten Steuervorteile 2026 stammen NICHT aus dem JStG 2026, sondern aus anderen Gesetzen. Bitte nicht verwechseln:
Degressive AfA und die 75-%-Sonderabschreibung für betriebliche E-Autos gehen auf das steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 zurück – nicht auf das JStG 2026.
Die neuen Kleinunternehmergrenzen (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr) gelten bereits seit 2025 und stammen aus einem früheren Gesetz.
Die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich beruht auf dem Wachstumschancengesetz mit eigenem Zeitplan – das JStG 2026 führt hier keine neue Empfangs- oder Ausstellungspflicht ein.
Wir stellen im Entwurf enthaltene Regelungen bewusst getrennt von bereits geltendem Recht dar, damit Sie geplante von verbindlichen Änderungen unterscheiden können.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Verfahren beobachten: Endgültige Beträge und Termine stehen erst mit der Verkündung fest.
Liquidität planen: Bei erwarteten Nachzahlungen den höheren Zinssatz ab 2027 einkalkulieren und Erklärungen früh einreichen.
Lohnabrechnung vorbereiten: Bei SFN-Zuschlägen die geplante neue Grundlohn-Basis mit dem Lohnbüro besprechen.
ELSTER-Konto pflegen: Zugang und Benachrichtigungen aktuell halten, um Fristen bei elektronischen Bescheiden zu wahren.
Beratung einholen: Wir prüfen für Ihren Betrieb konkret, welche geplanten Änderungen greifen – und wann.
CAPSIVERA begleitet Handwerksbetriebe, KMU und Content Creator durch Gesetzesänderungen wie das JStG 2026 – von der Einordnung bis zur praktischen Umsetzung in Buchhaltung und Lohn.
Häufige Fragen
Ist das Jahressteuergesetz 2026 schon in Kraft?
Nein. Stand 2026-09-20 liegt ein Regierungsentwurf vor, den das Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen hat. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen und anschließend verkündet werden. Bis dahin sind die Inhalte geplant, aber nicht geltendes Recht.
Steigen die Steuerzinsen wirklich auf 3,6 Prozent?
Das ist so geplant: Der Entwurf sieht ab 2027 eine Anhebung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,15 % auf 0,3 % je vollem Monat vor – das sind 3,6 % pro Jahr statt bisher 1,8 %. Endgültig wird der Satz erst mit Verkündung des Gesetzes.
Was ändert sich beim JStG 2026 für steuerfreie Zuschläge?
Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll ab 2027 nur noch der steuerpflichtige laufende Arbeitslohn als Grundlohn-Basis dienen. Das kann die Höhe der steuerfrei zahlbaren Zuschläge beeinflussen und erfordert eine Anpassung in der Lohnabrechnung. Auch das ist bislang nur geplant.
Betrifft das JStG 2026 die degressive AfA oder das E-Auto?
Nein. Die degressive AfA und die 75-%-Sonderabschreibung für betriebliche E-Autos stammen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025, nicht aus dem JStG 2026. Diese Vorteile sollten Sie getrennt vom Jahressteuergesetz 2026 betrachten.
Kommt mit dem JStG 2026 eine neue E-Rechnungspflicht?
Nein. Die verpflichtende B2B-E-Rechnung folgt aus dem Wachstumschancengesetz mit einem eigenen, gestaffelten Zeitplan. Das JStG 2026 führt keine neue E-Rechnungs-Empfangs- oder Ausstellungspflicht ein.
Was ist für Content Creator im JStG 2026 wichtig?
Vor allem die geplanten höheren Freigrenzen bei grenzüberschreitenden Rechte- und Lizenzzahlungen: Die Freigrenze nach § 50c EStG soll von 10.000 auf 100.000 Euro steigen, die Bagatellgrenze beim Steuerabzug nach § 50a EStG von 250 auf 500 Euro. Das reduziert Bürokratie bei Zahlungen an ausländische Lizenzgeber und Künstler.
Quellen
- BMF-Pressemitteilung: Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026 (12.08.2026)
- BMF: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (Gesetzestexte/Regierungsentwurf)
- Haufe: Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026
- EY: Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Der Betrieb: Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026
- Handwerksblatt: Jahressteuergesetz 2026 – Was sich für Unternehmen ändert
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.