Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt unterhält und zugleich am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand mit finanzieller Beteiligung führt. Abziehbar sind die Kosten der Zweitwohnung – im Inland höchstens 1.000 € pro Monat –, die Fahrtkosten für Familienheimfahrten sowie in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Mehr dazu: Verpflegungsmehraufwand 2026: Pauschalen und Kürzungen
Kurz erklärt am Beispiel
Wer für den Job eine Zweitwohnung für 1.200 €/Monat mietet, kann davon nur 1.000 € als Werbungskosten ansetzen.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.