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Checkliste

Checkliste: Reinigungsfirma gründen 2026

Alle Schritte von der Gewerbeanmeldung bis zur ersten Reinigungskraft – mit Fristen, Mindestlöhnen und Grenzen für 2026.

Stand: 28.10.202628 PrüfpunktePDF kostenlos

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Vor dem Start

  • Prüfen Sie, ob Sie nur Gebäudereinigung anbieten: zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33 HwO), kein Meisterbrief nötig.
  • Grenzen Sie Zusatzleistungen wie Maler-, Fliesen- oder Elektroarbeiten ab – diese Handwerke sind zulassungspflichtig.
  • Wählen Sie die Rechtsform: Einzelunternehmen mit voller Haftung und EÜR oder UG/GmbH mit Bilanzpflicht (GmbH: 25.000 € Stammkapital).
  • Schließen Sie eine Betriebshaftpflicht mit Schlüsselverlust, Bearbeitungs- und Obhutsschäden ab; Arbeiten in der Höhe ausdrücklich mitversichern.
  • Planen Sie eine Lohnreserve ein: Löhne zahlen Sie monatlich, Kunden zahlen oft erst 14 bis 30 Tage nach Rechnung.

Anmeldungen

  • Melden Sie das Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 GewO); in Köln online für 26 € (natürliche Personen).
  • Zeigen Sie den Betriebsbeginn der Handwerkskammer an und lassen Sie sich ins Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke eintragen (§§ 18, 19 HwO).
  • Übermitteln Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER innerhalb eines Monats nach Eröffnung (§ 138 Abs. 1b, 4 AO).
  • Prüfen Sie Ihre Erfassung bei der BG BAU: Meldung binnen einer Woche, erfüllt durch fristgerechte Gewerbeanzeige (§ 192 SGB VII).
  • Beantragen Sie die Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor die erste Reinigungskraft anfängt.

Steuern und Rechnungen

  • Entscheiden Sie über die Kleinunternehmerregelung: im Gründungsjahr Grenze 25.000 €, ein Verzicht bindet fünf Kalenderjahre (§ 19 UStG).
  • Schätzen Sie Umsatz und Gewinn im Fragebogen realistisch – daraus setzt das Finanzamt Ihre Vorauszahlungen fest.
  • Reinigen Sie für andere Reinigungsfirmen mit USt-1-TG-Bescheinigung: netto mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ abrechnen (§ 13b UStG).
  • Wählen Sie eine Rechnungssoftware, die XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt; E-Rechnungen müssen Sie bereits empfangen können.
  • Weisen Sie bei Privatkunden den Lohnanteil getrennt aus (§ 35a EStG) und bitten Sie um Überweisung statt Barzahlung.
  • Legen Sie von jedem Zahlungseingang einen festen Anteil für Steuern zurück; Nachzahlung und Vorauszahlungen kommen oft zusammen.

Personal ab der ersten Reinigungskraft

  • Zahlen Sie seit 1.1.2026 mindestens 15,00 € (Lohngruppe 1) bzw. 18,40 € (Lohngruppe 6, Glas/Fassade) – auch im Minijob.
  • Ordnen Sie jede Kraft nach der tatsächlichen Tätigkeit ein und vergüten Sie Glas- und Fassadenstunden mit 18,40 €.
  • Melden Sie jede Beschäftigung spätestens bei Arbeitsaufnahme per Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
  • Weisen Sie Beschäftigte vor Arbeitsbeginn schriftlich auf die Ausweis-Mitführungspflicht hin und bewahren Sie den Hinweis auf (§ 2a SchwarzArbG).
  • Händigen Sie die Arbeitsbedingungen unterschrieben auf Papier aus – Textform ist in der Gebäudereinigung ausgeschlossen (§ 2 NachwG).
  • Zeichnen Sie Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bis zum 7. Folgetag auf und bewahren Sie sie zwei Jahre auf (§ 17 MiLoG).
  • Begrenzen Sie Minijobs auf 603 € im Monat: bei 15,00 € höchstens 40,2 Stunden bzw. 9 Wochenstunden mit verstetigtem Monatslohn.
  • Zahlen Sie den Branchenmindestlohn spätestens am 15. des Folgemonats (§ 2 TV Mindestlohn).

Kalkulation

  • Kalkulieren Sie mit produktiven Stunden: Urlaub, Feiertage, Krankheit und Fahrzeiten zwischen Objekten abziehen.
  • Rechnen Sie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen U1/U2 und den BG-Beitrag in den Stundenverrechnungssatz ein.
  • Kalkulieren Sie Glas- und Fassadenreinigung getrennt auf Basis von Lohngruppe 6.
  • Vereinbaren Sie Preisanpassungsklauseln: Die GebäudeArbbV 10 tritt am 1.1.2027 außer Kraft, die Löhne 2027 stehen noch nicht fest.

Wichtige Werte 2026

Wert2026Rechtsgrundlage
Branchenmindestlohn Lohngruppe 115,00 € je StundeGebäudeArbbV 10
Branchenmindestlohn Lohngruppe 618,40 € je StundeGebäudeArbbV 10
Minijob-Grenze603 € im Monat§ 8 Abs. 1a SGB IV
Kleinunternehmergrenzen25.000 € Vorjahr / 100.000 € lfd. Jahr§ 19 Abs. 1 UStG
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung1 Monat nach Eröffnung§ 138 Abs. 4 AO
Meldung an die Berufsgenossenschaft1 Woche nach Beginn§ 192 Abs. 1 SGB VII
Arbeitszeitaufzeichnungbis 7. Folgetag, 2 Jahre aufbewahren§ 17 Abs. 1 MiLoG
Gewerbesteuer-Freibetrag24.500 €§ 11 Abs. 1 GewStG

Ausführlich erklärt

Quellen

  1. TV Mindestlohn Gebäudereinigung (GebäudeArbbV 10) – gesetze-im-internet.de
  2. § 28a SGB IV – Sofortmeldung – gesetze-im-internet.de
  3. § 138 AO – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit – gesetze-im-internet.de
  4. § 19 UStG – Kleinunternehmer – gesetze-im-internet.de
  5. Handwerksordnung Anlage B – gesetze-im-internet.de

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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