Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Anmelden
- Melden Sie das Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn an, etwa der ersten bezahlten Kooperation (§ 14 GewO); eine Mindestsumme gibt es nicht.
- Beschreiben Sie die Tätigkeit zutreffend und sachlich, z. B. „Erstellung und Vermarktung digitaler Inhalte, Werbeleistungen über soziale Medien“.
- Entscheiden Sie vorher über die Betriebsanschrift: Name, Anschrift und Tätigkeit dürfen allgemein zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 5 GewO).
- Richten Sie ein ELSTER-Konto ein; ein Teil der Zugangsdaten kommt per Post.
- Übermitteln Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Beginn (§ 138 Abs. 1b, 4 AO).
- Minderjährige Creator: Holen Sie die Ermächtigung der Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts ein (§ 112 BGB).
Entscheidungen im Fragebogen
- Schätzen Sie Umsatz und Gewinn realistisch – daraus berechnet das Finanzamt Ihre Vorauszahlungen.
- Entscheiden Sie über die Kleinunternehmerregelung (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr); ein Verzicht bindet fünf Kalenderjahre.
- Zählen Sie zur Grenze nur im Inland steuerbare Umsätze; Auszahlungen ausländischer Plattformen gehören nicht dazu (§ 19 Abs. 2 UStG).
- Beantragen Sie die USt-IdNr. gleich mit, wenn EU-Plattformen zahlen oder Sie Werbung und Software im Ausland einkaufen.
- Wählen Sie als Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, solange keine Buchführungspflicht besteht.
Plattformen und Umsatzsteuer
- Notieren Sie für jede Einnahmequelle Name und Sitz der zahlenden Gesellschaft: Deutschland, EU oder Drittland.
- Weisen Sie gegenüber ausländischen Plattformen keine deutsche Umsatzsteuer aus; Leistungsort ist deren Sitz (§ 3a Abs. 2 UStG).
- Stellen Sie Rechnungen an deutsche Marken mit 19 % Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG aus.
- Melden Sie die Umsatzsteuer auf Werbeanzeigen, Software und Lizenzen ausländischer Anbieter selbst an (§ 13b UStG) – auch als Kleinunternehmer.
- Regelbesteuert: Geben Sie für Leistungen an EU-Plattformen die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Quartalsende ab (§ 18a UStG).
YouTube und US-Quellensteuer
- Hinterlegen Sie in AdSense für YouTube das W-8BEN mit Deutschland als Ansässigkeitsstaat und Ihrer Steuer-ID als Foreign TIN.
- Prüfen Sie im Zahlungsbericht, dass auf US-Einnahmen 0 % Quellensteuer einbehalten werden (Art. 12 DBA Deutschland–USA).
- Notieren Sie den Ablauf: Das W-8BEN gilt bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der Unterschrift.
- Reichen Sie fehlende Steuerdaten bis 10. Dezember ein, damit Google zu viel einbehaltene Steuer im selben Jahr erstatten kann.
Buchhaltung und Rücklagen
- Trennen Sie betriebliche und private Zahlungen, am besten über ein eigenes Geschäftskonto.
- Bewahren Sie Plattform-Abrechnungen, Gutschriften und Kooperationsverträge auf, nicht nur Kontoauszüge.
- Erfassen Sie behaltene PR-Samples und Reisen als Einnahme, außer der Absender versteuert pauschal nach § 37b EStG und teilt Ihnen das mit.
- Sammeln Sie Rechnungen für Equipment; Arbeitsmittel bis 800 € netto sind sofort abziehbar (§ 6 Abs. 2 EStG).
- Bilden Sie Rücklagen: Mit dem ersten Bescheid kommen Nachzahlung und Vorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) zusammen.
Wichtige Werte 2026
| Wert | 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag Einkommensteuer | 12.348 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Gewerbesteuer-Freibetrag | 24.500 € | § 11 Abs. 1 GewStG |
| Kleinunternehmergrenzen | 25.000 € Vorjahr / 100.000 € lfd. Jahr | § 19 Abs. 1 UStG |
| Bußgeld bei fehlender Gewerbeanmeldung | bis 1.000 € | § 146 Abs. 2, 3 GewO |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | 1 Monat nach Beginn | § 138 Abs. 4 AO |
| Zusammenfassende Meldung | 25. Tag nach Quartalsende | § 18a Abs. 2 UStG |
| US-Quellensteuer mit W-8BEN und DBA | 0 % auf US-Einnahmen | Art. 12 DBA Deutschland–USA |
| US-Einbehalt ohne Steuerdaten | bis 24 % der weltweiten Einnahmen | Google, U.S. tax requirements |
Ausführlich erklärt
Quellen
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.