Finanzamt sorgt für Zündstoff bei Personengesellschaften

Finanzamt sorgt für Zündstoff bei Personengesellschaften
Gesellschaftern von gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften (beispielsweise GbR, oHG, KG), steht erhöhter Diskussionsbedarf in Haus, wenn es bis Ende 2017 zum Wechsel oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters kommt.

Ein Beispiel:

Die ABC GbR hatte also rund 110.000 EUR steuerlichen Gewinn erzielt. Für die ABC GbR (Gesellschafter zu gleichen Teilen A, B und C) wird für das Jahr 2017 demnach ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3.000 EUR festgesetzt.
Am 30.12.2017 ist der Gesellschafter C aus der ABC GbR ausgeschieden, so dass am 31.12.2017 nur noch A und B an der ABC GbR beteiligt sind.

Was galt bisher?
Bisher konnten A, B und C je ein Drittel des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages in ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer wird um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages ermäßigt.

Einkommensteuerersparnis bisher
Gesellschafter A: 3.800 EUR
Gesellschafter B: 3.800 EUR
Gesellschafter C: 3.800 EUR

Was ist neu?
Gesellschafter C wird nicht mehr berücksichtigt, da er unterjährig ausgeschieden ist. Der Gewerbesteuermessbetrag wird auf die beiden am Ende des Jahres 2017 verbliebenen Gesellschafter A und B aufgeteilt.

Einkommensteuerersparnis neu
Gesellschafter A: 5.700 EUR
Gesellschafter B: 5.700 EUR
Gesellschafter C:         0 EUR

Die Gesellschafter haben ein Wahlrecht, ob das alte oder das neue Recht angewendet werden soll.
Wichtig ist hierbei, dass das Wahlrecht nur gemeinsam von allen Gesellschaftern, die zum Ende des Kalenderjahrs noch in der Gesellschaft verblieben sind, ausgeübt werden kann!
Das hierbei Streitigkeiten nahezu vorprogrammiert sind, liegt auf der Hand.

Übrigens:

Das Wahlrecht gilt für alle noch offenen Fälle.