Investitionen nach 2018 verlagern? | Steuergestaltung rund um GWG und Sammelposten

Investitionen in das eigene Unternehmen sollen sich möglichst schnell auszahlen. Bei größeren Investitionen gibt allerdings der Staat vor, über wie viele Jahre diese dabei steuerlich zu verteilen ist. Danach gilt: Je kürzer die Nutzungsdauer, desto schneller fließt die Investition dann über die Steuer an den Unternehmer zurück. Kann daher die Investition sofort abgesetzt werden, ergibt sich folglich die höchste Steuerersparnis!

Dementsprechend sofort abgesetzt werden können sogenannte „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG). Das Einkommensteuergesetzt umschreibt ein GWG, etwas sperrig jedenfalls, als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das einer selbständigen Nutzung fähig ist. Mit anderen Worten: Hierunter fallen beispielsweise PCs, Laptops ferner auch eine Kaffeemaschine oder die Tische und Stühle im Büro.

Die Grenze, bis zu welcher eine Sofortabschreibung als GWG möglich ist, wurde – nach immerhin 53 Jahren (!) – mit Wirkung zum 01.01.2018 erhöht. Die bisherige Grenze von 410,00 € wurde auf nunmehr 800,00 € erhöht.

Steuerliche Gestaltung!

Allerdings ist nicht immer ein niedriger Gewinn gewünscht. Steht zum Beispiel ein Rating oder infolgedessen eine Finanzierung ins Haus, ist es überdies hilfreich, einen hohen Gewinn ausweisen zu können.

Die Investition sollten im Folgenden schließlich auf die vom Gesetzgeber festgelegte Nutzungsdauer verteilt werden.

Möglich ist weiterhin die Bildung eines sogenannten „Sammelpostens“. Hierfür ist vorausgesetzt, dass die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes zwischen 250,00 € und 1.000,00 € (netto, siehe oben) betragen. Der Sammelposten wird dann auf fünf Jahre verteilt.

 

Fazit:

Niedriger Gewinn = wenig Steuern
Wenn möglich Investitionen in GWG nach 2018 verschieben.

 

Hoher Gewinn = für Rating oder Finanzierung
Investitionen möglichst über mehrere Jahre verteilen.

Alternativ:
Bildung eines Sammelpostens.

 

Für Fragen rund und die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu den Regelungen für GWG, betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und Sammelposten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!