Kleinbetragsrechnung auf 250-Euro anghoben

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Infolgedessen enthält das Gesetz eine Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 Euro auf 250 Euro. Vor allem soll das Gesetz Unternehmer bei der Rechnungsausstellung und Vorsteuerabzugsprüfung entlasten. Außerdem möchte der Gesetzgeber den Anstieg des Preisniveaus ausgleichen.

Pflichtangaben

Denn für Rechnungen über Kleinbeträge gelten geringere Anforderungen an die Pflichtangaben. Im Folgendem haben wir diese Angaben für Sie zusammengestellt::

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum)
  • Informationen über den Inhalt der Leistung bzw. eine Leistungsbeschreibung:
    • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung bzw.
    • Umfang und Art der Dienstleistung
  • Bruttobetrag (Nettoentgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe; unterliegen die abgerechneten Leistungen verschiedenen Steuersätzen, sind die Bruttobeträge für die einzelnen Steuersätze anzugeben)
  • Steuersatz (7%, 19%) oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Außerdem bedarf es grundsätzlich keiner fortlaufenden Rechnungsnummer. Bei Rechnungen mit Auslandsbezug gibt es jedoch Besonderheiten zu beachten. Hierzu sprechen Sie uns bitte direkt an.

Zeitliche Anwendung

Die höhere Grenze gilt rückwirkend zum 01.01.2017.

Sofern Sie noch Rechnungen aus 2017 haben, die zwischen 150 Euro und 250 Euro, denen Pflichtangaben wie die Steuernummer, die Rechnungsnummer oder der Steuerbetrag fehlten, werden dadurch rückwirkend ordnungsgemäß. Infolge berechtigen sie zum Vorsteuerabzug. Unter dem Strich muss eine Rechnungskorrektur nicht mehr durchgeführt werden.

Übrigens haben zu diesem Thema ein Steuervideo für Sie erstellt. Deshalb sollten Sie hier unbedingt reinschauen.