Das Online-Streitschlichtungsportal war nur der Anfang. Seit 01.02.2017 müssen Händler informieren, welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie angeschlossen sind. Das gilt auch offline.

Verbraucherschlichtungsstelle

Ich hoffe, Sie haben daran gedacht: Am 31.01.2017 ist wieder Mal eine dieser Übergangsfristen abgelaufen, die man gerne vergisst – man erinnere sich nur an neue Vorgaben zum Einsatz elektronischer Kassensysteme oder die künftige Datenschutz-Grundverordnung der EU. Sollten Sie jetzt gar nicht wissen, worum es konkret geht, wäre die rasche Kontaktaufnahme mit einem Anwalt ratsam, um dem Risiko einer Abmahnung zu entgehen. Damit Sie sich auf das Gespräch vorbereiten können, hier die wichtigsten Stichworte zur geltenden Hinweispflicht von Unternehmern auf die anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen.

Link auf Online-Streitschlichtungsportal reicht nicht mehr

Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten, das die europäische Richtlinie vom 21. Mai 2013 über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative Dispute Resolution – ADR-Richtlinie) umsetzt. Schon Anfang 2016 wurde hier darauf hingewiesen, dass Onlineshops gut sichtbar einen Link brauchen, der auf ein europaweites Online-Streitschlichtungsportal führt. Bei Unstimmigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern, so die Idee der EU, sollen Streitbeilegungsstellen mit ihren eigenen Regeln und Verfahren künftig einfacher, schneller sowie günstiger zur Lösung von Disputen führen, als es auf dem Weg über die Gerichte möglich ist. Nicht sofort erfüllen mussten Firmenchefs aber die im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vorgesehenen Informationspflichten. Diese Informationspflichten gelten ab 01.02.2017.

Händler muss auf Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen

Wenn Sie keine Geschäfte mit Verbrauchern machen, müssen Sie nicht weiterlesen. Wohl aber, wenn Sie solche Kundenbeziehungen unterhalten, ohne im Internethandel tätig zu sein. Denn auch wenn die Streitbeilegungs-Thematik – vermutlich wegen des europaweiten Online-Streitschlichtungsportals – oft mit Onlineshops in Verbindung gebracht wird, gilt die neue Informationspflicht für alle Unternehmer, die einen Vertrag mit einem Verbraucher schließen – egal ob online, telefonisch, per Fax oder per E-Mail. Wer eine Webseite betreibt, hat klar und leicht verständlich auf die anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, der er angeschlossen ist. Dies gilt für Shops ebenso wie für reine Präsentationsseiten oder Social-Media-Seiten. Betroffen sind auch stationäre Einzelhändler, die allgemeine Geschäftsbedingungen in ihren Geschäftsräumen ausgehängt haben.

Verstoß gegen Informationspflicht provoziert Abmahnungen

Höchste Zeit also für viele Firmenchefs, mit dem Anwalt zu klären, um welche Formulierungen sie ihren Internetauftritt oder ihre AGB ergänzen sollten. Wer sich etwa bereits einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen hat, muss Auskunft über die Schlichtungsstelle und die Kontaktaufnahmemöglichkeiten geben. Wer keiner angeschlossen ist, muss darüber informieren, ob er grundsätzlich dazu bereit wäre, an Schlichtungsverfahren vor anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Hierbei kommt es auf die Mitarbeiterzahl an. Deshalb empfiehlt es sich, mit dem Anwalt zu klären, was für den eigenen Betrieb gilt.

Eines allerdings ist jetzt schon absehbar: Abmahnabzocker oder auch knallharte Wettbewerber werden in den nächsten Tagen und Wochen aufmerksam über alle Webseiten surfen und prüfen, ob sie Ansatzpunkte für eine Attacke finden. Dagegen hilft nur, die Informationspflicht gemäß Verbraucherschlichtungsstelle schnell zu erfüllen.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de