Im neuen Jahr gilt eine höhere Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird von bislang 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Das bedeutet: Die neue Umsatzgrenze kann insoweit rückwirkend bereits für das Jahr 2019 in Anspruch genommen werden.

Achtung Kleinunternehmer! Höhere Grenze für Umsatzsteuerfreiheit zum Jahreswechsel by CAPSIVERA Steuerberater | Unternehmensberater

Anhebung der Umsatzgrenzen
Nach § 19 UStG beträgt die bislang gültige Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, 17.500 €. Diese Regelung stellt auf den Bruttoumsatz ab, d.h., der Wert von 17.500 € bezieht sich auf den Umsatz inklusive Umsatzsteuer. Die Bestimmung der Umsatzgrenze erfolgt dabei stets nach den vereinnahmten Entgelten. Entscheidend ist somit der Zufluss des Umsatzes.

Eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist dabei nur dann möglich, wenn zum einen der Umsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Anwendung der geänderten Umsatzgrenzen
Das BEG III tritt am 01.01.2020 in Kraft, so dass sich auch ab diesem Tag die Grenze für den Vorjahresumsatz von 17.500 € auf 22.000 € erhöht. Aufgrund der zweistufigen Umsatzgrenzen gilt dementsprechend die neue Vorjahresumsatzgrenze ab dem 01.01.2020. Das bedeutet, die neue Umsatzgrenze i.H.v. 22.000 € gilt bereits rückwirkend für das Jahr 2019.

Unser Tipp:

Diese Anhebung der Umsatzgrenze auf 22.000 € können Unternehmen schon dieses Jahr nutzen und ihren Umsatz bis zu dieser Grenze erhöhen, d.h. fast 4.500 €; ohne dabei den Status des Kleinunternehmers zu gefährden. Betroffene Unternehmer sollten also noch zum Jahresende prüfen, ob sie nicht noch einen weiteren Umsatz ins Jahr 2019 verlagern möchten. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass für die Berechnung der Umsatzgrenzen stets auf den Zufluss des Umsatzes abzustellen ist.

Quelle | Deubner Verlag
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