Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus.

Es gibt aber doch einen Weg zur Absetzbarkeit

Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.

Die CAPSIVERA Steuerberatung & Unternehmensberatung steht Ihnen für weitergehende Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

Nehmen Sie hier direkt Kontakt zu uns auf. Wir beraten bundesweit Unternehmen und private Mandanten.

FOCUS Money hat uns 2016 als TOP-Steuerberater ausgezeichnet.


Rechtlicher Hinweis:
Alle redaktionellen Informationen in diesem Blogbeitrag sind sorgfältig recherchiert. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Weiterhin ist der Herausgeber nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden.

Dieser Blogbeitrag ist Freeware und darf – unverändert, ohne Kürzungen und inklusive dieses Impressums – weitergegeben und dupliziert werden. Das Zitieren, auch auszugsweise, ist nur unter der Quellenangabe capsivera.de erlaubt.

Quelle:
BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14