Corona – Informationen
für Unternehmen, Selbständige, Vermieter und Arbeitnehmer
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Aktuelle Blogbeiträge zu Corona:
Wir haben Ihnen eine Übersicht zu aktuellen Themen in der Corona-Krise zusammengestellt. Diese Übersicht wird täglich überarbeitet:
- Corona
- COV-Arbeitgeber-Arbeitnehmer
- COV-Insolvenz
- COV-Kredite / Hilfsfonds / Entschädigungen
- COV-Steuern
- COV-Versicherungen
Presseberichten zufolge wird noch evaluiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen
oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich und umsetzbar sind. Das Ergebnis steht noch nicht fest.
Stand: 20.03.2020
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind.
Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen.
Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Webseite des Robert Koch Instituts.
Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.
Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet.
Die Bundesregierung bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung vor, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen.
Ziel ist es, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen auszusetzen.
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten.
Die Maßnahme orientiert sich an vergleichbaren Regelungen, die schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 angewendet worden waren.
In der Regel sind Unternehmen nur selten gegen das Risiko eines Betriebsausfalls aufgrund von Seuchen und Epidemien abgesichert. Für die Versicherer zählt eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder oder gar Kontinente ausbreitet – zu den sogenannten Kumulrisiken. Damit sind Gefahren gemeint, die in relativ kurzer Zeit sehr viele Schäden anrichten.
Zwar gibt es Policen, die Ertragsausfälle aufgrund von Betriebsunterbrechungen abdecken. Ebenso gibt es Versicherungen, mit denen sich Veranstalter gegen den Ausfall von Konzerten oder Messen wappnen können. Die Produkte decken standardmäßig aber nur Schäden ab, die auf Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Zwar kann der Schutz ergänzt werden – beispielsweise auf
Betriebsschließungen infolge vertraglich vereinbarter übertragbarer Krankheiten. Doch das ist zumindest mit Blick auf die klassischen Versicherungsprodukte eher selten der Fall. Betroffene sollten sich zur Klärung an ihren Versicherer wenden.
Quelle und weitere Informationen: GDV – Warum Seuchen selten mitversichert sind
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.
Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.
Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.
Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.
Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt.
Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
- Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert. Risikoübernahmen werden erhöht (bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. € (bisher: 500 Mio. €) zur Verfügung.
- Der KfW Kredit für Wachstum steht auch größeren Unternehmen zur Verfügung. Die bisherige Umsatzgröße von 2 Mrd. € wird auf 5 Mrd. € erhöht. Er wird für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bislang: nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % (bisher 50 %) erhöht.
- Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen.
- Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.
- Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet.
- Darüber hinaus wird die KfW zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen auflegen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis 90 %. Ferner wird die KfW für größere Unternehmen Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialfinanzierungen anbieten. Dieses neue KfW-Sonderprogramm soll in KW 13 starten Anträge können bereits ab sofort über den üblichen Weg der Hausbank eingereicht werden.
- Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.
1. Einleitung
Die Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, sozialverträglich die Arbeitszeit der Belegschaft vorübergehend herabzusetzen und so zum Beispiel auf konjunkturelle Schwankungen und damit einhergehende Auftragsrückgänge zu reagieren. Hierdurch können betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden. Im Zuge der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG), das eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. So können teilweise Entgelteinbußen aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit minimiert werden.
Das KUG muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Im Rahmen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG gelockert. Hierfür wurde von der Bundesregierung am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Die Regelungen dieses Gesetzes sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Voraussetzungen für die Gewährung von KUG können nun zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund der Corona-Krise Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss, oder wenn staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Das erleichterte KUG wird rückwirkend ab dem 01.03.2020 gezahlt.
Im Folgenden werden die allgemeinen Rahmenbedingen für den Erhalt des KUG erläutert. Zudem werden die speziellen Regelungen aufgrund der Corona-Krise näher thematisiert.
2. Rechtliche Voraussetzungen für KUG
2.1 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zunächst eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart worden sein, mit der ein erheblicher Arbeitsausfall mit einem entsprechend reduzierten Entgelt einhergeht. Diese Vereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) oder bei Betrieben ohne organisierte Arbeitnehmervertretung direkt zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten erfolgen. Das Gesetz stellt hier auf den Betrieb als organisatorische Einheit ab und nicht auf die Rechtsform. Bereits ab einem Arbeitnehmer im Betrieb kann KUG beantragt werden. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung sind nicht gezwungen, der Kurzarbeit zuzustimmen. Die Verweigerung der Kurzarbeit allein ist kein Kündigungsgrund.
Die Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit kann mit allen Mitarbeitern des Betriebs, einzelnen Abteilungen oder auch Sparten abgeschlossen werden, wenn der Arbeitsausfall sich nur auf abgegrenzte Bereiche erstreckt (z.B. bestimmte Produkt- und Fertigungslinien).
Hinweis: Corona-Regelungen
Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 gültigen Maßnahmen angesichts der Corona-Krise können auch Beschäftigte in Leiharbeitsunternehmen vom KUG profitieren.
2.1.1 Vom KUG ausgeschlossene Arbeitnehmer
Bestimmte Arbeitnehmer sind allerdings vom Bezug von KUG ausgeschlossen. So haben sozialversicherungsfrei Beschäftigte keinen Anspruch auf KUG. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, oder Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer vor der Kurzarbeitsphase bereits im Betrieb beschäftigt gewesen sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
Beispiel
Ein Betrieb unter Kurzarbeit braucht einen Facharbeiter, um bestimmte betriebliche Aufgaben am Laufen zu halten.
Hier liegt ein zwingender Grund vor, so dass der Arbeitnehmer auch bei Arbeitsaufnahme in der Kurzarbeitsphase zum Bezug von KUG berechtigt ist.
Außerdem vom Bezug des KUG ausgeschlossen sind Bezieher von Krankengeld sowie Arbeitnehmer in geförderter beruflicher Weiterbildung.
2.1.2 Verpflichtung zur Arbeitsvermittlung
Das KUG ist gegenüber der Vermittlung von Arbeit nachrangig, deshalb wird ein Kurzarbeiter auch Angebote der Bundesagentur für Arbeit bekommen. Soweit er dann seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann er vom Bezug des KUG ausgeschlossen werden.
2.2 Erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall
Der Arbeitsausfall muss gemäß § 96 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
Als wirtschaftliche Gründe gelten:
- Konjunkturbedingter Arbeitsmangel (z.B. aufgrund einer rezessionsbedingten Verminderung der Auftragseingänge und entsprechend sinkenden Absatzes),
- Kapitalmangel, durch den Handelswaren nicht mehr finanziert werden können (z.B. in einer allgemeinen Finanz- und Bankenkrise),
- Exportrückgänge aufgrund von Währungsturbulenzen oder Einfuhrbeschränkungen der Absatzstaaten,
- Mangel an Transportmöglichkeiten aufgrund einer Störung der Verkehrsmittel oder
- betriebliche Strukturveränderungen (diese müssen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sein, z.B. Outsourcing, Produktionsumstellungen sowie notwendige Automatisierungsprozesse).
Kein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn der Absatz deshalb zurückgeht, weil das Produkt des Unternehmens nicht mehr gekauft wird. Individuelle Absatz- und Geschäftsrisiken sind vom KUG nicht erfasst.
Als unabwendbare Ereignisse gelten zum Beispiel:
- Naturkatastrophen (z.B. Vulkanausbruch, Überschwemmung),
- behördliche Maßnahmen und Betriebsausfälle aufgrund einer Pandemie (z.B. Coronavirus).
Eine Störung des Betriebsablaufs durch normalen Witterungsverlauf (z.B. im Winter) ist noch kein unabwendbares Ereignis. Es müssen besondere Situationen vorliegen, die unüblich sind, etwa deutliche Abweichungen von langfristigen Wetteraufzeichnungen.
2.3 Vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein; als Richtwert gelten zwölf Monate. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass in absehbarer Zeit zur Vollbeschäftigung zurückgekehrt werden kann.
Hinweis
Als Argumente für einen nur kurzen Arbeitsausfall können zum Beispiel laufende Aufträge mit längerer Laufzeit bis zur Zahlung oder der Abschluss von notwendigen Anpassungsmaßnahmen angeführt werden.
Der Arbeitsausfall muss außerdem unvermeidbar sein. Betriebsseitig müssen vergeblich alle Maßnahmen zur Abwendung unternommen worden sein. Es müssen zum Beispiel Personalversetzungen geprüft werden, das heißt die Verlegung von Mitarbeitern in voll tätige Abteilungen, aber auch die Rückabwicklung von Outsourcing-Maßnahmen.
Hinweis
Es muss auch geprüft werden, ob der Arbeitsausfall durch Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Urlaubswünsche und bereits genehmigter Urlaub sind zu berücksichtigen. Es ist daher nicht einfach, von der Belegschaft einzufordern, dass Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit genommen werden soll.
Arbeitszeitguthaben der Mitarbeiter müssen grundsätzlich vorrangig aufgelöst und aufgebraucht werden. Allerdings gibt es bestimmte Fälle, in denen Arbeitszeitguthaben bestehen bleiben können:
- Guthaben zur Vermeidung von Saison-KUG, wenn sie 150 Stunden nicht übersteigen,
- Guthaben, die ausschließlich für bestimmte Zwecke nach § 7c Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch gebildet wurden, (z.B. für Langzeitpflege, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, längere Kinderbetreuung, Freistellungen oder vorgezogener Ruhestand),
- Guthaben, soweit sie 10 % der Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigen,
- Guthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.
Hinweis: Corona-Regelungen
Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 gültigen Maßnahmen zur Corona-Krise müssen in Unternehmen mit entsprechenden Regelungen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden.
Die vorrangige Gewährung von Urlaub vor Kurzarbeitergeld gilt jedoch, soweit möglich, nach wie vor.
2.4 Mindestvolumen des Arbeitsausfalls und der betroffenen Arbeitnehmer
Damit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, muss im jeweiligen Kalendermonat
- für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer (Auszubildende werden nicht mitgerechnet)
- jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts durch die Kurzarbeit ausfallen.
Hinweis: Corona-Regelungen
Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 befristeten Regelungen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise wurde die notwendige Schwelle der betroffenen Arbeitnehmer je Betrieb von mindestens einem Drittel auf 10 % herabgesetzt.
Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann kein KUG beantragt werden. Arbeitsausfälle, die diese Mindesterfordernisse nicht erfüllen, können nicht durch KUG ausgeglichen werden (Erheblichkeitsschwelle). Nach der Konzeption des Gesetzes sind diese Ausfälle durch innerbetriebliche Maßnahmen aufzufangen. Wird die Drittelvoraussetzung erfüllt, haben auch Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von weniger als 10 % einen Anspruch auf KUG.
Für die Berechnung der 10-%-Entgeltausfallsschwelle muss das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt herangezogen werden; Beitragsbemessungsgrenzen gelten hier nicht.
In die Berechnung des Drittelerfordernisses sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die im fraglichen Gewährungszeitraum im Betrieb angestellt sind. Auch kranke und beurlaubte Arbeitnehmer sind in die Berechnung einzubeziehen.
Nicht einzubeziehen sind folgende Arbeitnehmer:
- Auszubildende,
- Arbeitnehmer in einer Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld,
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Entsendung), und
- Heimarbeiter.
3. Höhe des KUG
Das KUG berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall, der durch die verkürzten Arbeitszeiten bedingt ist. Grundsätzlich beträgt das KUG 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (sogenannter Leistungssatz 1). Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, für das ein Kinderfreibetrag besteht, beträgt das KUG 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (sogenannter Leistungssatz 2).
Aus dem pauschalierten Nettoentgelt wird dann der sogenannte rechnerische Leistungssatz abgeleitet.
Hinweis
Die pauschalierten Leistungssätze lassen sich aus einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link entnehmen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/KUG050-2016_ba014803.pdf
Im Rahmen einer professionellen Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware sind die Daten zu den Leistungssätzen automatisch hinterlegt. Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das KUG nur maschinell errechnet und nicht aus der Tabelle abgelesen werden.
Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs muss zunächst das Soll-Entgelt ermittelt werden. Das Soll-Entgelt ist das eigentlich übliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen. Dieses wird dem Ist-Entgelt, also dem tatsächlichen im Kalendermonat erzielten Bruttoarbeitsentgelt, gegenübergestellt. Aus beiden Beträgen werden dann jeweils die rechnerischen Leistungssätze ermittelt. Die Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen von Soll- und Ist-Entgelt ist dann der Betrag des Anspruchs auf KUG.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerklasse III und einen Kinderfreibetrag 1,0. Das übliche monatliche Nettoentgelt nach allen Abzügen ohne Berücksichtigung von Mehrarbeit und Einmalzahlungen beträgt 2.500 € (Soll-Entgelt). Durch die Arbeitszeitreduzierung mindert sich das monatliche Nettoentgelt auf 1.250 €.
Berechnung des KUG:
Mtl. Soll-Entgelt rechnerischer Leistungssatz
2.500 € 1.295,11 €
Mtl. Ist-Entgelt rechnerischer Leistungssatz
1.250 € 675,36 €
KUG 619,75 €
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können außerdem die Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge zum KUG vorsehen.
4. Beantragung des KUG
4.1 Anzeige des Arbeitsausfalls
Zunächst muss der Arbeitsausfall der zuständigen Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt, angezeigt werden. Von der Anzeige hängt der Beginn des Anspruchs ab. KUG kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige eingegangen ist. Rückwirkende Anzeigen sind also grundsätzlich nicht möglich. Auf die Anzeige hin erlässt die jeweilige Arbeitsagentur entweder einen Anerkennungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen Ablehnungsbescheid können dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden. Die Anzeige kann durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmervertretung vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer selbst sind nicht zur Anzeige berechtigt.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Eine Anzeige durch Telefax oder E-Mail ist also zulässig; eine mündliche oder telefonische Anzeige genügt hingegen nicht.
Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das KUG erfüllt sind. Dies ist kurz zu begründen.
Es sollte auch eine kurze Beschreibung des Betriebsteils erfolgen, in dem der Arbeitsausfall eintritt, getrennt nach Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung. Außerdem sollte die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf die Mitarbeiter dargestellt werden. Eine weiterführende Konkretisierung der Gründe des Arbeitsausfalls erfolgt dann mit dem Antrag im Leistungsverfahren.
Der Anzeige des Arbeitgebers ist, soweit vorhanden, auch eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen.
4.2 Antrag auf KUG
Der Antrag auf KUG kann zeitlich mit der Anzeige des Arbeitsausfalls gestellt werden; er muss aber spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Monat des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Arbeitsagentur eingehen.
Der Antrag ist für jeden Abrechnungsmonat, in dem ein entsprechend erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, erneut zu stellen. Im Antrag sind Soll- und Ist-Entgelt anzugeben. Dem Antrag ist außerdem die ausgefüllte Abrechnungsliste „Vordruck KUG 108“ beizufügen.
Der Vordruck fragt detaillierte Angaben ab, zum Beispiel:
- Namen der Mitarbeiter,
- Umfang des Arbeitsausfalls,
- Soll- und Ist-Entgelte,
- Lohnsteuerklassen,
- rechnerische Leistungssätze.
Diese Angaben sind mit den Informationen der Lohnakten zu bewältigen. Ferner wird auch erwartet, dass das KUG selbst berechnet wird. Hierfür stehen dann die Tabelle oder üblicherweise die Software des Lohn- und Gehaltsprogramms Ihres Steuerberaters zur Verfügung.
Hinweis
Sprechen Sie uns gerne auf diese Informationen an. Wir stehen Ihnen bei der Ausfüllung des Antrags zur Seite.
4.3 Bezugsdauer des KUG
Der Anspruch auf KUG ist gesetzlich auf zwölf Monate beschränkt. Da der Antrag für jeden Monat neu zu stellen ist, muss laufend überprüft werden, ob die Voraussetzungen eines erheblichen Arbeitsausfalls noch vorliegen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt diese Bezugsdauer bis auf insgesamt 24 Monate verlängern. Das KUG wird nur vorläufig gewährt. Nach dem Bezug des KUG wird der gesamte Vorgang von der Behörde noch einmal überprüft. Überzahlungen sind zurückzuerstatten.