Abkömmling

Zu den Abkömmlingen gehören diejenigen Verwandten, die vom Erblasser in gerader Linie abstammen, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers. Sie sind die gesetzlichen Erben 1.Ordnung des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling (z.B. ein ehelicher Sohn) schließt seine Abkömmlinge (also Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Zu den Abkömmlingen gehören gleichermaßen die ehelichen, nichtehelichen und angenommenen Kinder des Erblassers. Für sie gilt im einzelnen das Folgende:

Ehelich sind Kinder, die während einer bestehenden Ehe oder, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst worden ist, innerhalb von 300 Tagen nach einer Auflösung der Ehe geboren worden sind (§ 1591, § 1592 Nr. 1, § 1593 BGB). Die Ehelichkeit kann gerichtlich angefochten werden (§§ 1599 ff. BGB).

Nichtehelich sind Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615a BGB). Sie sind als Abkömmling mit ihrer Mutter ohne weiteres verwandt (§ 1591 BGB). Als mit dem Vater verwandt werden sie behandelt, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 2 und 3, §§ 1594 ff. BGB, § 1600d BGB).

Hinweis

Der Begriff “nichtehelich” kommt im Gesetz nicht mehr vor. Er wird nur noch zur Vereinfachung verwendet.