Grenzüberschreitende Mobilität gehört für viele Selbständige und Arbeitnehmer längst zum Berufsalltag – sei es in Form von kurzen Dienstreisen oder von längeren Auslandsaufenthalten. Um in solchen Fällen steuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden, gibt es die sog. Doppelbesteuerungsabkommen. Und hinsichtlich der Sozialversicherung bestehen zumindest zwischen den EU- bzw. EWR-Staaten (EU plus Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz klare Regelungen.

Normalerweise müssen die Sozialversicherungsbeiträge in dem Staat bezahlt werden, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Aber bei Arbeitsaufenthalten in EU- bzw. EWR-Staaten oder der Schweiz (im Folgenden: Mitgliedstaaten), die voraussichtlich höchstens 24 Monate dauern, werden die Beiträge weiterhin im Heimatland fällig. Als Nachweis für die Freistellung von den am Beschäftigungsort geltenden Sozialversicherungsbestimmungen dient die sog. A1-Bescheinigung – umgangssprachlich auch „Entsendebescheinigung“.

Die A1-Bescheinigung sollte auch für ganz kurze Dienstreisen ins Ausland – im Voraus – beantragt und dann unbedingt mitgeführt werden, um hohe Bußgelder durch Kontrollen zu vermeiden.

Praxistipp

In unserer Infografik erfahren Sie, wann Sie eine A1-Bescheinigung benötigen und wie Sie diese beantragen können. Für weitere Rückfragen zu Spezialfällen und Hilfe bei der Abwicklung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

A1 Bescheinigung

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