Wird die komplette Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen die Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte die Einbauküchen in mehreren seiner Vermietungsobjekte entfernt und durch neue ersetzt. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend.

Das Finanzamt ließ dagegen nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg.

Von dieser Beurteilung ist der Bundesfinanzhof nun aber abgerückt. Die Richter gehen davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Dies begründet der Bundesfinanzhof mit der geänderten Ausstattungspraxis. Der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist. Dies galt bisher in der Regel auch für den Küchenherd. Entsprechend waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Beachten Sie

Einzelne Elemente einer Einbauküche sind danach ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (= Abschreibungen) steuerlich zu berücksichtigen.

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Quelle:
BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15

Bildnachweis:
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