Der Unternehmer M. hat festgestellt, dass immer mehr Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen. Insbesondere nehmen immer mehr Rückenerkrankungen zu. Deswegen möchte er seine Arbeitnehmer im Bereich Gesundheitsfürsorge unterstützen. Außerdem weiß er, dass Arbeitnehmer häufig statt einer Gehaltserhöhung lieber Leistungen annehmen, die für sie als Beschäftigte steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Davon profitiert auch Unternehmer M, schließlich bedeutet die Konstellation meist auch für ihn weniger Abgaben.

Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Anforderung der §§ 20 und 20 a des Fünften Sozialgesetzbuches genügen, steuerfrei, soweit sie EUR 500,00 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sozialversicherungsfreiheit tritt hierbei ebenfalls ein.

Dies ist Unternehmer M. von seinem Steuerberater erläutert worden. Der Steuerberater hat dafür das folgende Beispiel verwendet:

Der Arbeitnehmer besucht einen Yogakurs, der insgesamt 10 Mal stattfindet und EUR 100,00 kostet. Die Kosten übernimmt einmal jährlich die Krankenkasse. Da der Arbeitnehmer aber auch die restliche Zeit des Jahres den Kurs besuchen möchte, bucht er diesen weiter. Die Kosten in Höhe von EUR 400,00 für das restliche Jahr übernimmt der Arbeitgeber. Da der Kurs von der Krankenkasse einmal bezahlt wurde und damit die Voraussetzungen des Präventionskataloges erfüllt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz erfüllt. Erhält der Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis, dass der Arbeitnehmer gezahlt und teilgenommen hat, kann er die Aufwendungen steuerfrei behandeln. Unternehmer M. weiß nun, dass unter die Steuerbefreiung insbesondere die Leistungen fallen, die in einem besonderen Präventionsleitfaden aufgeführt sind. Mit diesem Präventionsleitfaden legt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung fest. Hier ist beschrieben, welche Qualifikation z.B. der Kursleiter haben muss und welche Maßnahmen präventiv ergriffen werden können wie z.B. Rückenschule, Kurse zur gesunden Ernährung, Stressbewältigungskurse, Aquagymnastik und Raucherentwöhnungskurse. Nicht steuerfrei sind z.B. Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Fitnessstudios. Die Prüfung des Freibetrages von EUR 500,00 erfordert z.B. die Führung von Teilnehmerlisten ohne gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen und die Zuordnung Verteilung der Kosten der betrieblichen Gesundheitsförderung zu bzw. auf einzelne Mitarbeiter zur Ermittlung, ob der Freibetrag überschritten wird und zur Ermittlung der konkreten Höhe des möglichen geldwerten Vorteils. Unternehmer M. ist begeistert und wird in Kürze seinen Mitarbeitern konkrete Vorschläge zur Gesundheitsförderung vorstellen. Dieses Video kann nur einen Überblick bieten, hinsichtlich Einzelheiten fragen Sie uns. Wir beraten Sie gern.

 

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