Pkw-Nutzung durch Unternehmer (mit Steuervideo)

Pkw-Nutzung durch Unternehmer von CAPSIVERA Steuerberater

Im Folgenden erläutern wir, wie die Pkw-Nutzung durch Unternehmer im Detail funktioniert. Obendrein haben wir ein Steuervideo in kompakter Form für Sie erstellt.

Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise betrieblich sowie auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört, sind einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Andererseits ist die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend zu erfassen und zu versteuern.

Einerseits kann die Höhe des zu versteuernden Privatanteils entweder pauschal (via 1-%-Regelung) oder andererseits konkret (via Fahrtenbuch) ermittelt werden. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem als Umsatz zu besteuern. Sofern der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Kurum: Viel Spaß bei der Lektüre!

Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob ein Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln ist. Die folgenden Grundsätze gelten auch für geleaste Fahrzeuge:

  • Liegt die betriebliche Nutzung des Kfz unter 10 %, handelt es sich um einen Privatwagen, der Privatvermögen darstellt. Dann können die auf die Firma oder Praxis entfallenden anteiligen Kosten mittels Einlage erfasst werden (Buchung: Pkw-Aufwand an Privateinlage). Dabei können für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb können in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Beispiel

Unternehmer Udo nutzt seinen privaten Pkw an 215 Tagen auch für Fahrten zum Betrieb. Die kürzeste Entfernung zum Betrieb beträgt 14 km.

Lösung
Udo kann für die Fahrten Wohnung/Betrieb Betriebsausgaben in folgender Höhe ansetzen:215 Tage x 14 km x 0,30 € = 903,00 €
Die Berücksichtigung erfolgt als Einlage.

Buchung
Pkw-Aufwand an Privateinlage                           903,00 €

Bitte dokumentieren Sie die einzelnen Fahrten am besten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Die Besteuerung der privaten Nutzung des Kfz entfällt. Ein Verkauf des Pkw führt nicht zu einer betrieblichen Einnahme und ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch kein privates Veräußerungsgeschäft.

  • Wird das Kfz überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, zu betrieblichen Zwecken genutzt, gehört der Geschäftswagen zwingend zum Betriebsvermögen. Alle Kosten sind dann steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Eine anteilige Privatnutzung ist gewinnerhöhend zu versteuern. Wird das betriebliche Kfz verkauft, ist der Verkaufserlös als Betriebseinnahme zu erfassen.
  • Stellt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen ein Kfz zur Verfügung, gehört dieses ebenfalls zum Betriebsvermögen. Auch in diesem Fall sind alle Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Die Privatfahrten des Arbeitnehmers sind vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil über die monatliche Lohnabrechnung zu versteuern.

Hinweis

Wahlrecht bei Geschäftswagen: Unternehmer dürfen bei einem betrieblichen Anteil zwischen 10  % und 50  % wählen, ob das entsprechende Kfz dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden soll. Dieses Wahlrecht gilt unabhängig davon, ob Sie bilanzieren oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Ihre Entscheidung müssen Sie beim Kauf des Geschäftswagens in den Buchhaltungsunterlagen dokumentieren.

Privatvermögen: Die Rechnung ist auf Sie persönlich (Privatperson) ausgestellt. Erfolgte die Bezahlung des Geschäftswagens über ein Firmenkonto, handelt es sich um eine Privatentnahme (Buchung: Bank an Privatentnahme).

Betriebsvermögen: Die Rechnung muss dann auf das Unternehmen lauten. Bitte prüfen Sie, ob alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf der Rechnung vorhanden sind.

  • Achtung! Bei der Umsatzsteuer gelten andere Zuordnungsregeln: Bei der Gewinnermittlung kann der Pkw insgesamt nur entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Eine anteilige Zuordnung ist nicht möglich. Anders ist es bei der Umsatzsteuer: Hier kann der Pkw anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung als Unternehmensvermögen gelten. Die Vorsteuer aus den Kfz-Kosten kann dann nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung anteilig geltend gemacht werden. Eine Umsatzversteuerung des Privatanteils entfällt. Der betriebliche und private Nutzungsanteil wird anhand der jährlichen Kilometerleistung ermittelt. Legen Sie keine Aufzeichnungen über die Fahrleistung vor, schätzt das Finanzamt die Privatnutzung auf mindestens 50 %.

Hinweis

Die Laufleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist für die Gewinnermittlung dem privaten, für die Umsatzsteuer hingegen dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Zur privaten Pkw-Nutzung zählen alle Privatfahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Die private Nutzung kann wie folgt ermittelt werden:

  • 1-%-Methode
  • anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind, wie bei nichtselbständigen Arbeitnehmern, pauschal bis zu 0,30 € pro Entfernungskilometer als Betriebsausgaben abziehbar. Die Kosten für die Privatfahrten sind als Entnahmen gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Hinweis

Die 1-%-Methode kann aber bei Fahrzeugen, deren betrieblicher Anteil zwischen 10  % und 50  % liegt, nicht angewendet werden.

Sofern Sie für die Privatnutzung die 1-%-Regel anwenden, ist der Bruttolistenpreis des Wagens inklusive Zubehör maßgebend. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie beim Kauf einen Rabatt erzielt, einen Gebrauchtwagen gekauft oder die Vorsteuer geltend gemacht haben. Anzusetzen ist der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung, also inklusive Umsatzsteuer. Dieser Wert differiert vom Betrag, den Sie für die Absetzung für Abnutzung (AfA) ansetzen. Nutzen Sie verschiedene Pkws aus dem Fuhrpark privat, so ist die Rechnung von dem Wagen mit dem höchsten Listenpreis vorzunehmen. Darüber hinaus wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.

Die Kosten für Autotelefon, Zulassung sowie Überführung sind nicht zu erfassen. Das gilt auch für Navigationsgeräte und vergleichbares Zubehör, das erst nachträglich eingebaut wird. Maßgebend sind der Listenpreis und der Zustand des Autos bei Erstzulassung.

Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage um die in diesem enthaltene Sonderausstattung für die Batterie (Akkumulator) gemindert. Die Kosten werden laut Preisliste des Herstellers ermittelt. Zur Vereinfachung der Ermittlung dieser Kosten werden diese in pauschaler Höhe angesetzt, indem sie in Höhe von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert werden. Der Betrag von 500 € pro kWh mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz jährlich um 50 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie.

Um eine Überkompensation des Nachteilsausgleichs zu verhindern, wird der pauschale Abzug auf eine Batteriekapazität von höchstens 20 kWh beschränkt; für bis Ende 2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises von 10.000 €.

Hinweis

Um einen Anreiz durch die Kfz-Steuer zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs zu verstärken, wurde die bereits bestehende fünfjährige Steuerbefreiung für Pkws auf reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen ausgedehnt und erweitert. Alle zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2015 erstmals zugelassenen Pkws, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder werden für zehn Jahre von der Steuer befreit, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind. Im Anschluss an den Zeitraum der zehnjährigen Steuerbefreiung werden reine Elektrofahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wobei sich die reguläre Steuer um 50 % ermäßigt.

Bei erstmaliger Zulassung zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2020 kommt es zur Fortführung der bisherigen Steuerbefreiung von fünf Jahren für reine Elektrofahrzeuge. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. Damit wird nicht nur der Förderungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt, sondern die – bisher auf reine Elektro-Pkws beschränkte – Förderung wird auf alle erstmals zugelassenen Pkws, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge, Krafträder und andere reine Elektrofahrzeuge ausgeweitet.

Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz kann nur dann mit 1 % des Listenpreises bewertet werden, wenn dieses inklusive der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Hinweis

Die bloße Behauptung, ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz werde nicht privat genutzt oder diese Fahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Macht der Selbständige aber glaubhaft, dass bestimmte Autos, wie etwa Werkstatt-, Vorführ- oder Firmenwagen, betrieblich genutzt werden, entfällt der pauschale Nutzungswert nach dem Listenpreis und insoweit bleibt es beim ungekürzten Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Fuhrparks.

Anhand des folgenden Beispiels wird die Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode und der 1-%-Regelung näher dargestellt.

Beispiel

Die Kosten für einen Pkw mit einem Listenpreis von 50.000 € belaufen sich im Jahr inklusive AfA auf 16.000 €. Laut Fahrtenbuch wurden 20.000 km zurückgelegt, davon 2.000 km privat sowie für Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beträgt 15 km.

a) privater Anteil

(ohne Fahrten Wohnung/Betrieb) (2.000 km/20.000 km) = 10 %

10 % von 16.000 €                                                                                                                                                                1.600 €

b) Fahrten Wohnung/Betrieb

Fahrtkilometer = 15 km x 2 x 220 Tage = 6.600 km = 33 % (6.600 km/20.000 km)

33 % von 16.000 € =                                                                                                 5.280 €

abzüglich Entfernungspauschale:

15 km x 0,30 € x 220 Tage =                                                                                     – 990 €

Differenz/Gewinnerhöhung                                                                                     4.290 €                                             + 4.290 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil                                                                                                                         5.890 €

Die gesamten Kosten von 16.000 € sind Betriebsausgaben, der Privatanteil von 5.890 € wird als Einnahme gegengerechnet.


Berechnung mit der 1-%-Methode

a) Anteil für Privatfahrten:  

1 % von 50.000 € x 12 Monate =                                                                                                                                       6.000 €

b) Fahrten zum Betrieb: 

0,03 % von 50.000 € x 15 km x 12 Monate                                                             2.700 €

abzüglich Entfernungspauschale:

15 km x 0,30 € x 220 Tage =                                                                                     – 990 €

Gewinnerhöhung =                                                                                                       1.710 €                                            1.710 €

Private Nutzungsentnahme somit insgesamt                                                                                                                  7.710 €

Fazit: Die 1-%-Methode erweist sich hier im Vergleich zum Fahrtenbuch als nachteilig.

Übersteigt der Privatanteil nach der 1-%-Methode die tatsächlichen Kfz-Kosten, müssen Sie den Privatanteil nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kfz-Kosten versteuern (Deckelung). Über die zu wählende Methode können Sie erst nach Jahresablauf entscheiden, spätestens mit Abgabe der Steuererklärung. Selbst wenn alle erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Einzelnachweismethode vorliegen, können Sie sich für die eventuell günstigere 1-%-Methode entscheiden. Gehören mehrere Kfz zu Ihrem Betriebsvermögen, mussten Sie als Unternehmer oder Freiberufler den pauschalen Nutzungswert (von 1 % des Bruttolistenpreises bei Zulassung pro Monat) bisher für jedes Auto ansetzen, das Sie oder Mitglieder Ihrer Familie für Privatfahrten nutzten. Im November 2012 hat das Bundesfinanzministerium die bisherigen Regeln ergänzt und konkretisiert.

Es ist zwar weiterhin der pauschale Nutzungswert für jedes Kfz im betrieblichen Fuhrpark anzusetzen, das Sie oder Ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen. Können Sie dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer aber glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Autos ausschließlich betrieblich genutzt werden, muss für diese kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden. Hierzu gehören etwa

  • Fahrzeuge, die für die private Nutzung nicht geeignet sind (beispielsweise Werkstattwagen),
  • Firmenwagen, die Sie ausschließlich Ihren Arbeitnehmern überlassen, oder
  • der Fuhrpark, der nach der betrieblichen Verwendung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung steht (beispielsweise Vorführwagen eines Autohändlers, zur Vermietung bestimmte Autos oder Fahrzeuge von Fernfahrern oder Handelsvertretern).

Da Sie also keine fiktive Privatnutzung von Poolfahrzeugen mehr versteuern müssen, wird die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge für viele Unternehmer und Freiberufler deutlich günstiger.

Hinweis

Geben Sie in derartigen Fällen in Ihrer Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass Sie das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzen, folgt das Finanzamt Ihren Angaben aus Vereinfachungsgründen. Für weitere Kfz brauchen Sie dann keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert mehr anzusetzen. Entsprechendes gilt für die Privatnutzung durch Familienmitglieder, wenn pro Person das Auto mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.

Gehört der Pkw zum Betriebsvermögen, sind sämtliche Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Hierunter fallen auch Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge und die AfA auf den Kaufpreis, der auf sechs Jahre verteilt wird. Bei Gebrauchtwagen ist der Zeitraum kürzer. Im Jahr des Kaufs des Pkw kann die AfA nur zeitanteilig ab dem Kaufmonat beansprucht werden.

Die Besteuerung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode ist zwar mühseliger, lohnt sich aber in den meisten Fällen. Grundvoraussetzung ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, und zwar für das gesamte Jahr. Außerdem müssen sämtliche Kosten für das Fahrzeug in der Buchhaltung separat aufgezeichnet werden. Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Bruttowerte maßgebend. So ist etwa die AfA, anders als bei den Betriebsausgaben, vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen. Anhand dieser Daten werden dann die Kosten pro Kilometer ermittelt.

Abschreibung laut Buchhaltung                           3.000 €

zuzüglich übrige Pkw-Kosten mit Vorsteuer      3.500 €

Zwischensumme                                                   6.500 €

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer                              1.235 €

zuzüglich Kosten ohne Vorsteuer
(Versicherung, Steuer)                                              700 €

maßgebliche Gesamtkosten                               8.435 €

Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kommt nachträglich die 1-%-Methode zur Anwendung. Folge: Die Mühen waren umsonst und führen auch noch zu höheren Steuern. Betriebsprüfer beanstanden oft, dass die Aufzeichnungen von den Daten laut Tankquittung oder Terminkalender abweichen.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum, Ziel, gefahrene Kilometer und den Tachostand der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht daher nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Nach Sinn und Zweck soll das Fahrtenbuch dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienen. Dazu muss es

  • eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
  • mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein und
  • zur vollständigen Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangs- und Endpunkts enthalten.

Hinweis

Weitere Details können Sie im unter Führung eines Fahrtenbuchs nachlesen. Sprechen Sie uns an.

Bei der Umsatzsteuer ist das Unternehmens- und nicht das Betriebsvermögen maßgebend. Beides kann differieren: Der Pkw kann beispielsweise für die Einkommensteuer Privatvermögen sein und trotzdem dem Unternehmen dienen.

Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung des Pkw haben Sie mehrere Möglichkeiten. Liegt die unternehmerische Nutzung einschließlich der Fahrten zur Arbeit

  • unter 10 %, handelt es sich um Privatvermögen. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf ist nicht möglich. Die Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten ist anteilig geltend zu machen, etwa aus der Inspektion mit 5 %. Der spätere Verkaufserlös wird nicht mit Umsatzsteuer belastet;
  • bei 100 %, sind alle Vorsteuerbeträge abziehbar;
  • zwischen 1 % und 100 %, kann der Pkw voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dann ist die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig, dafür sind sämtliche Vorsteuerbeträge absetzbar;
  • zwischen 10 % und 100 %, darf alternativ das Fahrzeug in Höhe der unternehmerischen Nutzung dem Betrieb zugeordnet werden. Mit diesem Prozentsatz ist die Vorsteuer abziehbar, Privatnutzung wird nicht versteuert. Für die Gewinnermittlung ist diese Aufteilung nicht zulässig.

Auf den Pkw-Verkauf müssen Sie dann Umsatzsteuer berechnen, wenn der Wagen nicht zum Privatvermögen gehört. Das gilt auch, wenn Sie beim Kauf nicht die volle Vorsteuer angesetzt haben.

Hinweis

Leasingfahrzeuge sind kein Unternehmensvermögen. Dennoch können Sie die Vorsteuer aus den einzelnen Raten, Sonderzahlungen und laufenden Kosten geltend machen, entweder

  • anteilig nach der unternehmerischen Nutzung oder
  • in voller Höhe. Dann ist die Privatnutzung im Gegenzug umsatzsteuerpflichtig.

Wird der Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet, ist die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die angefallenen Pkw-Kosten, sofern sie mit Vorsteuer belastet sind. Dabei haben Sie drei verschiedene Methoden zur Auswahl:

1    Fahrtenbuch: Maßgebend sind alle Kosten mit Vorsteuerabzug. Der anteilige Betrag für die private Nutzung unterliegt dann der Umsatzsteuer.

2    1-%-Methode: Grundlage ist der Bruttolistenpreis. Für Kosten ohne Vorsteuer darf ein Pauschalabschlag von 20 % vorgenommen werden.

3    Schätzung: Alternativ setzen Sie 50 % der Kosten für die Privatnutzung an. Dieser Satz wird dann auf die Kosten mit Vorsteuerabzug angewendet.

Meist ist die Fahrtenbuchregel die günstigste Methode, sofern der Pkw nicht übermäßig privat verwendet wird. Die 1-%-Regel bringt bei Kleinwagen Vorteile.

Stellen Sie Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen ein Fahrzeug zur Verfügung und nutzen diese das Fahrzeug auch privat, stellt die Überlassung zur Privatnutzung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Unternehmers an seinen Arbeitnehmer dar und ist der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage sind die gesamten Kfz-Kosten, auch wenn diese teilweise nicht mit Vorsteuer belastet sind. Die einfachste Berechnung gelingt, wenn Sie den Wert berücksichtigen, den Sie auch für die Lohnsteuer heranziehen. Aus diesem ist die Umsatzsteuer herauszurechnen und dann mit 19 % zu belegen.

Führt der Angestellte ein Fahrtenbuch, können die Ergebnisse sowohl für die Lohn- als auch für die Umsatzsteuer verwendet werden. Maßgebend sind sämtliche Pkw-Kosten: Auf diese wird nun der Privatanteil angewendet. Dabei gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung zum Privatbereich.

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH wird ein ernst gemeintes Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen regelmäßig anerkannt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Verbot nicht überwacht. Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung inzwischen übernommen.

Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens darf nur noch dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich überlassen hat. In einem solchen Fall besteht der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung bereits in der Nutzungsmöglichkeit und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer.

Übrigens haben zu diesem Thema ein Steuervideo für Sie erstellt. Deshalb sollten Sie hier unbedingt reinschauen.