Wird das Kfz im Unternehmen für private Zwecke genutzt wirft dies regelmäßig Fragen auf. Die Ertragsteuer sowie die Umsatzsteuer benötigen hier eine gesonderte Betrachtung. Haben Sie weiteren Informationsbedarf? Das Video enthält alle wesentlichen Details.

Erläuterungen zur Pkw-Nutzung

Wird ein zum Betriebsvermögen zugeordnetes Kfz für nichtunternehmerische, also für private Zwecke verwendet, stellt dies eine Nutzungsentnahme dar. Die Ausgaben, die auf die nichtunternehmerische und damit auch auf die private Fahrzeugnutzung entfallen, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Nutzungsentnahmen von mit Vorsteuer belasteten Kfz oder damit verbundenen Aufwendungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt in der Regel mit den Selbstkosten. Im Rahmen der privaten Kfz-Nutzung stehen dem Unternehmer / Freiberufler jedoch verschiedene Sonderregelungen und Berechnungsmöglichkeiten zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils zur Auswahl.

Gehört ein Kfz zum Betriebsvermögen eines Unternehmens / Freiberuflers und wird dieses auch für private Zwecke verwendet, unterliegt diese private Nutzung der Besteuerung. Die Besteuerung richtet sich nach dem betrieblichen Anteil der Nutzung. Dabei sind im ersten Schritt für jedes Kfz die Regelungen zur Zuordnung zum Betriebsvermögen gesondert anzuwenden. Wird ein Kfz dem Privatvermögen zugeordnet, stellt die private Nutzung keine Betriebsausgaben dar, während die betriebliche Nutzung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Zuordnung zum Betriebsvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen

Wird ein Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, liegt im ertragsteuerlichen Sinne notwendiges Betriebsvermögen vor. Bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils werden die Privatfahrten im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung eines Jahres gerechnet. Ist die Nutzung mehrheitlich betrieblich, ist das Fahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen im Anlagevermögen zu aktivieren und sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug stehen – Abschreibung, Reparaturen, Inspektionen, Benzin, Versicherung, Kfz-Steuer, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzuziehen.

Der private Nutzungsanteil ist gesondert zu berechnen. Die Kosten, die auf den privaten Nutzungsanteil entfallen, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Sind Aufwendungen eindeutig privat veranlasst und abgrenzbar, ist ein Betriebsausgabenabzug von vornherein ausgeschlossen, z. B. die Mautgebühren bei einem Urlaub.

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Liegt die betriebliche Nutzung des Kfz ab 10 % bis einschließlich 50 %, gehört das Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen. Es kann dann wahlweise als Betriebsvermögen im Bereich des Anlagevermögens aktiviert werden. Alternativ wird das Kfz dem Privatvermögen zugeordnet.

Bei Aktivierung im Betriebsvermögen sind alle mit dem Kfz verbundenen Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen. Hingegen dürfen die Aufwendungen für den privaten Nutzungsanteil den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

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