Haftung

  1. Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist die Haftung des Steuerberaters auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt, also derzeit auf 4.000.000,00 € (in Worten: Vier Millionen Euro) pro Versicherungsfall (§ 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Für weitergehende Schäden wird eine Haftung des Steuerberaters hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Steuerberater versichert, dass er eine Haftpflichtversicherung in Höhe des vierfachen Betrags der gesetzlichen Mindestversicherungssumme abgeschlossen hat und dass er die Versicherung in dieser Höhe so lange aufrechterhält, wie das Vertragsverhältnis mit dem Mandanten besteht.
  3. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Steuerberater kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
    – in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
    – ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
    – ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
  4. Die Haftungsbegrenzung des Absatzes 2 gilt nicht bei der Haftung für Personenschäden, bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder arglistig verschwiegenen Fehlern.
  5. Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Mandanten, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.