Bemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlage für unser Honorar:

  • Die Bemessungsgrundlage bilden alle Bezüge und alle Einnahmen,
    • die steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. Bruttoarbeitslohn, Rentenbezüge, Jahresmieteinnahmen) oder die Werbungskosten – wenn diese höher sind als die jeweiligen steuerpflichtigen Einnahmen und
    • alle sonstigen Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld, Fahrt- und Reisekostenersatz, Kindergeld, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung, Minijob usw.)
  • Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit bildet die Bemessungsgrundlage die Hälfte der jeweils höheren Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung stellt die Umsatzsteuer für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine Betriebseinnahme bzw. eine Betriebsausgabe dar.

Bei über die Honorarstaffel hinausgehenden Einnahmen/Bezüge bzw. /Werbungskosten kommen pro 5.000,- € Mehreinnahmen/Werbungskosten jeweils 9,52 € brutto Honorar dazu.