Alleinerziehende – Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H.v. 1.308 € im Kalenderjahr wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 als Ablösung des bis dahin geltenden Haushaltsfreibetrags mit Wirkung zum 01.01.2004 eingeführt (§ 24b EStG). Nach dieser Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige (Jahre 2004 bis 2014) einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag ist zeitanteilig zu berechnen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag von 1.308 € (ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2015: 1.908 €) um ein Zwölftel (109 €; ab VZ 2015: 159 €). Wenn ein Arbeitnehmer die Abzugsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt, wird ihm auf Antrag die Steuerklasse II zugeteilt. Damit wird der Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Änderungen ab 2015: Zum 01.01.2015 wurde mit dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“ der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 1.908 € angehoben. Dieser Betrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind um 240 €.

Hinweis
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind kann jedoch nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden. Dies erfolgt damit erstmals mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags ab 2015 um 600 € kann im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung oder ebenso im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2016 wird der neue Betrag i.H.v. 1.908 € mit der Lohnsteuerklasse II bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Die Antragstellung ist ab 2016 nur noch mit Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes/der Kinder und des Antragstellers möglich.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Im Fall eines Kinderfreibetrags steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen desFreibetrags erfüllt. Der Entlastungsbetrag wird demgemäß nur einmal gewährt.

Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder die verwitwet sind. Zudem darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden.

Verwitwete haben demnach ab dem Monat des Todes des Ehegatten Anspruch auf den zeitanteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, soweit alle anderen Voraussetzungen vorliegen, und zwar auch, wenn gleichzeitig Anspruch auf Anwendung der Splittingtabelle besteht. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut und dem Hinweis „oder“ eindeutig hervor. Dennoch kommt es hier von Fall zu Fall zu abweichenden Auffassungen und damit Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.

Eine für die Vergünstigung schädliche Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Unschädlich ist es, wenn folgende – volljährige – Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht
  • eigene Kinder, die den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten
  • unter Umständen pflegebedürftige Personen (Pflegestufe I bis III oder blind)

Lebt beispielsweise eine „alleinstehende Mutter“ mit ihren beiden Kindern in einem Haushalt und erhält sie nur noch für ein Kind Kindergeld, da das andere Kind bereits berufstätig ist, so wird der Entlastungsbetrag für Alleinstehende nicht mehr gewährt. In diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber, dass sich die andere erwachsene Person an der finanziellen Belastung des Haushalts beteiligt. Dies gilt natürlich ebenso beim Zusammenleben mit einem Lebensgefährten oder sonstigen Verwandten im Haushalt (vgl. BFH, Urt. v. 25.10.2007 – III R 104/06).

Hinweis
Vorsicht ist geboten bei Untermietern und Au-pair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem Finanzamt entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht.

Wenn ein Arbeitnehmer die Abzugsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt, wird ihm die Steuerklasse II auf Antrag zugeteilt. Damit wird der Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.

Gestaltungstipp

Wenn die Eltern sich einig sind, geht es am besten! Um überhaupt Steuervorteile durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind zu erhalten, sollten die Kinder bei dem Elternteil gemeldet sein, der auch über steuerpflichtige Einkünfte verfügt bzw. tatsächlich eine Steuerlast, die es zu mindern gilt, trägt. Diese legale Gestaltungsmöglichkeit lässt der Bundesfinanzhof unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder tatsächlich leben, ausdrücklich zu (vgl. BFH, Urt. v. 05.02.2015 – III R 9/13).