Abschreibungen bei Immobilien
(soweit nicht eigengenutzt oder unentgeltlich überlassen)

Änderungen bei der Wohngebäude-AfA ab 2004:

  • Die Degressive AfA wurde von
    bisher 1. bis 8. Jahr 5 %, 9. bis 14 Jahr 2,5 % und 15. bis 50 Jahr 1,25 %, auf
    jetzt bis 10 Jahr 4 %, 11. bis 18. Jahr 2,5 % und 19. bis 50. Jahr 1,25 % gesenkt.
  • Die erhöhten Absetzungen für Gebäude in Sanierungs- und städtebaulichen Entwicklungsgebieten sowie für Baudenkmale wurden von
    bisher 10 x 10 % auf
    jetzt 8 x 9 % und 4 x 7 % gesenkt. 

Erhaltungsaufwendungen (Gesetzeslage ab 2004)

Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gebäudes üblicherweise jährlich anfallen, sind in voller Höhe und uneingeschränkt steuerlich abzugsfähig.

Bei größeren Erhaltungsaufwendungen sind folgende Umstände zu prüfen:

  1. Erfolgte der Aufwand innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes und übersteigen diese Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten dieses Gebäudes, so handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  2. Erfolgte der Aufwand nicht i.S.v. Ziffer 1 so ist zu prüfen, ob mit den durchgeführten Maßnahmen eine Erweiterung/ein Ausbau des Gebäudes mit der Anhebung des Gebäudestandards erfolgte und damit das Gebäude in seiner Wesensart deutlich verändert wurde. In diesem Falle handelt es sich nicht um Erhaltungsaufwendungen, sondern um werterhöhende Maßnahmen, deren Aufwendungen als Herstellungsaufwand über die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn alle Kernbereiche zeitgleich grundlegend saniert werden (Heizung, Sanitär, Dach, Fassade, Fenster) und damit ein deutlich höherer Ausstattungsstandard mit höheren Mieterträgen erzielt wird.

Größere Erhaltungsaufwendungen können ab VZ 2004 wieder auf 2–5 Jahre verteilt werden (§ 82bEStDV).