Abschreibungen allgemeiner Art (§§ 67 EStG)

Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, gehören zum Anlagevermögen. Ihre Anschaffungs-/Herstellungskosten werden über die wirtschaftliche Nutzungsdauer (Lebenszyklus) verteilt.

Grundstücke und Bodenschätze können nicht abgeschrieben werden (kein Verbrauch). Teilwertabschreibungen bei dauerhafter Wertminderung sind jedoch zulässig, soweit das Wirtschaftsgut zu einem Betriebsvermögen gehört.

Wirtschaftsgüter, deren übliche Lebensdauer mehr als ein Jahr beträgt und deren Anschaffungskosten 1.000 € (bis 31.12.2007: 410 €) übersteigen, sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Auf die gesetzlichen Abschreibungsregelungen und Abschreibungstabellen hierzu wird verwiesen (Abschreibungstabellen).

Tatsächlich ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzustellen, also darauf, innerhalb welchen Zeitraums das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht wird. Dies hängt oft vom Einsatz (Umfang/Intensität) des Wirtschaftsguts ab. Eine Maschine im Drei-Schicht-Betrieb unterliegt einem höheren Verschleiß als eine Maschine, die gelegentlich genutzt wird. Elektronische Geräte wie Computeranlagen sind häufig nach wenigen Jahren wirtschaftlich/technisch überholt, obwohl das Gerät noch funktionsfähig ist. Soweit von den amtlichen AfA-Tabellen abgewichen wird, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.

Ab dem Jahr 2004 wurde die Vereinfachungsregelung (Halbjahresabschreibung) gestrichen. Somit sind Abschreibungen pro rata temporis, also zeitanteilig (Zwölftelung) vorzunehmen.

Für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein entgeltlich erworbener Firmenwert sind die besonderen Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG zu beachten.

Sonderfälle:

  1. Einbringung von Wirtschaftsgütern
    Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eingebracht werden, sind mit ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich der vorher beanspruchten Abschreibungsbeträge zu bewerten. Soweit keine Abschreibungsbeträge beansprucht wurden, erfolgt ein Abzug in Höhe der Regelabschreibung, die bisher theoretisch verbraucht wäre.
    Ältere Wirtschaftsgüter können mit ihrem Zeitwert (gemeiner Wert) zum Zeitpunkt der Einbringung bewertet werden. Dieser Wert wird auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt.
  2. Unentgeltlicher Erwerb (Schenkung, Erbfolge) von Wirtschaftsgütern
    Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören (beispielsweise private Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), werden die Abschreibungsbeträge (AfA + Restwert) des Rechtsvorgängers weitergeführt (§ 11d EStDV). Diese können ggf. bei der Finanzverwaltung erfragt werden. Existieren solche Wert nicht, sind diese anhand der vom Rechtsvorgänger aufgewendeten Herstellungskosten (ggf. Schätzung) und der zulässigen Abschreibung zu ermitteln und fortzuführen.