Abgeltung-/Quellensteuer

Die Steuer, die an der Quelle der Einkünfte vom Fiskus einbehalten wird, nennt die Fachwelt auch Quellensteuer. Sind mit dem Steuereinbehalt bereits alle steuerlichen Pflichten abgegolten, spricht man von einer Abgeltungsteuer.

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (§§ 20, 32d EStG) wurde die Besteuerung der Zins- und Dividendenerträge sowie der Gewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (Kurs-/Spekulationsgewinne) von Privatpersonen ab dem Jahr 2009 neu geregelt. Auf Zinsen und Dividenden werden Steuern pauschal mit einem festen Satz von 25 % erhoben. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, soweit der Anleger kirchenzugehörig ist, im Ergebnis 28 %. Eine weitere Höherversteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. Das Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft. Dividenden sind in voller Höhe der Besteuerung zu unterziehen.

Für Bürger, deren Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer über 25 % liegt, ist diese Regelung vorteilhaft. Der Grenzsteuersatz von 25 % wird bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 € bei einer ledigen Person und von 30.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten erreicht. Betroffene mit einem geringeren Steuersatz können die zu viel gezahlte Steuer mit der Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Betragen die Kapitaleinkünfte mehr als 801 € (bei Verheirateten 1.602 €), wird eine 25%ige Abgeltungsteuer einbehalten. Soweit der Grenzsteuersatz höher als 25 % ist, macht es theoretisch keinen Sinn, diese Beträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Ausnahme: der Kirchensteuerabzug ist noch nicht erfolgt).

Wichtig bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013: Steuerrückerstattungsansprüche aufgrund des Härteausgleichs gem. § 46 Abs. 3 EStG. Soweit keine weiteren Einkünfte neben den Lohneinkünften vorliegen, besteht ein Anspruch auf Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG, für die Fälle, die Einnahmen aus Kapitalvermögen von mehr als 801 € (Verheiratete 1.602 €), aber nicht mehr als 1.211,00 € (Verheiratete 2.012,00 €) ausweisen. Hier sind durch den sogenannten Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG weitere 410 € steuerfrei. Die Kapitaleinkünfte sind dann in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Im Rahmen der Günstigerprüfung für die Abgeltungsteuer wird programmtechnisch hierdurch bereits der Härteausgleich ausgerechnet und führt zur Steuererstattung. § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG wurde insoweit geändert, dass der Härteausgleich für Kapitalerträge ab 2014 ausgeschlossen ist. Für die Jahre vor 2014 ist die Altregelung jedoch noch anzuwenden.

Durch die Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist für Kapitaleinkünfte sind realisierte Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Fondsanteilen etc. in voller Höhe zu versteuern. Dies betrifft alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 getätigt werden.

Realisierte Kursverluste können im Gegenzug mit Kursgewinnen verrechnet werden. Realisiert bedeutet, dass die Kapitalanlagen wieder veräußert wurden.

Nachteilig ist auch, dass ab dem Jahr 2009 keine Werbungskosten wie Depotgebühren oder Schuldzinsen auf kreditfinanzierte Kapitalanlagen steuerlich geltend gemacht werden können.

Hinweise zu Kursverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind:

Ab 2009 dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG, d.h. Veräußerungen von Grundstücken innerhalb von zehn Jahren und Veräußerungen anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres seit Anschaffung, nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat. Für vor dem 01.01.2009 entstandene private Veräußerungsverluste (sog. Altverluste) besteht eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2013 (VZ 2013). Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG (Wertpapiere) verrechenbar. Nach Ablauf der Übergangsregelung können die Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Immobilien etc.) verrechnet werden.

Die Abgeltungsteuer betrifft die Einkünfte der Privatpersonen aus Kapitalvermögen (Hinweis: Einnahmen gem. § 20 EStG unter Ausnahme von § 20 Abs. 8 EStGi.V.m. § 32d EStG). Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, fallen nicht unter diese Neuregelung.